Stadt Esslingen am Neckar

Stadt Esslingen am Neckar

Ordnungs- und Standesamt                                                                                  19.07.2011

Sachbearbeiter/in:

Eckhard Sihler; Gerhard Gorzellik; Heinz Veres

 

                                                                                                                   30/101/2011

 

V O R L A G E

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsausschuss

27.06.2011

Gemeinderat

25.07.2011

 

 

Betreff: Satzung über die Regelung des Marktverkehrs – Marktordnung

 

 

I. Antrag

 

1.      Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Satzung der Stadt Esslingen am Neckar über die Regelung des Marktverkehrs – Marktordnung – wie in der Anlage

1 dargestellt.

 

2.      Der Nachtragsvereinbarung zum Überleitungsvertrag zwischen der Stadt Esslingen am Neckar und der Esslinger Stadtmarketing und Tourismus GmbH zur Übertragung der Veranstaltereigenschaft für den Mittelaltermarkt und Weihnachtmarkt vom 19.11.2003 wird zugestimmt (Anlage 3).

 

3.      Den Überleitungsverträgen zwischen der Stadt Esslingen am Neckar und der Esslinger Stadtmarketing und Tourismus GmbH zur Übertragung der Veranstaltereigenschaft für den Esslinger Frühling und den Esslinger Herbst (Anlage 5) und dem Landesverband der Schausteller und Marktkaufleute ARGE Neckar/Fils zur Übertragung der Maimärkte und der Jakobimärkte (Anlage 7) wird zugestimmt.

 

 

II. Haushaltsrechtliche Deckung

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

entfällt

 

Deckungsvorschlag:

 

entfällt

 

 

III. Folgekosten

 

entfällt

 

IV. Begründung

 

Die Satzung der Stadt Esslingen am Neckar über die Regelung des Marktverkehrs wurde am 21.07.2008 neu erlassen.

Anlass für die jetzige Änderung der Satzung ist die Anpassung der Satzung an die Europäische Dienstleistungsrichtlinie (DLR).

 

Mit der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Europäische Dienstleistungs-richtlinie) sollen Schranken für die Dienstleister abgebaut und die Niederlassung bzw. die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erleichtert werden. Um dieses Ziel zu verwirklichen müssen Beschränkungen im geltenden nationalen Recht beseitigt werden, die mit den Vorgaben der DLR nicht in Einklang stehen.

Dies betrifft nicht nur die vom Bund und den Ländern gesetzten Rechtsbestimmungen, sondern auch die von den Kommunen erlassenen Satzungen und Rechtsverordnungen.

 

Bezogen auf die Satzung über die Regelung des Marktverkehrs – Marktordnung der Stadt Esslingen am Neckar - sind insbesondere § 2 Abs. 5 und § 5 nicht konform zur DLR und zwar im Hinblick auf:

 

Ø      Neutrales und transparentes Verfahren zur Bewerberauswahl nach Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 DLR und Erwägungsgrund 50 und 62 zur DLR.

Ø      Bekanntmachung des Vergabeprozesses nach Art. 12 Abs. 1 DLR.

Ø      Frist zur Erteilung einer Genehmigung nach Art. 13 Abs. 1 und 3 DLR.

Ø      Verfahrensabläufe über den Einheitlichen Ansprechpartner nach Art. 6.

 

Diese Artikel der DLR lauten wie folgt:

 

Art. 12 Abs. 1 DLR

Ist die Zahl der für eine bestimmte Dienstleistungstätigkeit verfügbaren Genehmigungen auf Grund der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt, so wenden die Mitgliedstaaten ein neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl der Bewerber an und machen insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt.

 

Art. 12 Abs. 2 DLR

In den in Absatz 1 genannten Fällen wird die Genehmigung für einen angemessen befristeten Zeitraum gewährt und darf weder automatisch verlängert werden noch dem Dienstleistungserbringer, dessen Genehmigung gerade abgelaufen ist, oder Personen, die in besonderer Beziehung zu diesem Dienstleistungserbringer stehen, irgendeine andere Begünstigung gewähren.

 

Erwägungsgrund 50 zur DLR

Dienstleistungserbringer und –empfänger müssen leichten Zugang zu bestimmten Arten von Informationen haben. Dies kann dadurch erfüllt werden, dass diese Informationen auf einer Website öffentlich zugänglich gemacht werden.

 

Erwägungsgrund 62 zur DLR

Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren Genehmigungen auf Grund der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der technischen Kapazitäten begrenzt, so sollte ein Verfahren  für die Auswahl zwischen mehreren  Antragstellern vorgesehen werden, um mit Hilfe des freien Wettbewerbs höchstmögliche Qualität und optimale Angebotsbedingungen im Interesse der Dienstleistungsempfänger zu erzielen. Ein solches Verfahren sollte Garantien für Transparenz und Neutralität bieten und gewährleisten, dass solchermaßen erteilte Genehmigungen keine übermäßig lange Geltungsdauer besitzen, nicht automatisch verlängert werden und keinerlei Begünstigungen des Dienstleistungserbringers vorsehen, dessen Genehmigung gerade abgelaufen ist. Insbesondere sollte die Geltungsdauer der Genehmigung so bemessen sein, dass sie den freien Wettbewerb nicht über das für die Amortisierung der Investitionen und die Erwirtschaftung einer angemessenen Investitionsrendite notwendige Maß hinaus einschränkt oder begrenzt. Diese Bestimmung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, die Zahl der Genehmigungen aus anderen Gründen als der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der technischen Kapazitäten zu begrenzen. Diese Genehmigungen sollten in jedem Fall den weiteren Vorschriften dieser Richtlinie zu den Genehmigungsregelungen unterworfen sein.

 

Art. 13 Abs. 1 DLR

Die Genehmigungsverfahren und –formalitäten müssen klar, im Voraus bekannt gemacht und so ausgestaltet sein, dass eine objektive und unparteiische Behandlung der Anträge der Antragsteller gewährleistet ist.

 

Art. 13 Abs. 3 DLR

Die Genehmigungsverfahren und –formaltiäten  müssen sicherstellen, dass Anträge unverzüglich und in jedem Fall binnen einer vorab festgelegten und bekannt gemachten angemessenen Frist bearbeitet werden. Die Frist läuft erst, wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht wurden. Die zuständige Behörde kann die Frist einmal für eine begrenzte Dauer verlängern, wenn dies durch die Komplexität der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.

 

Art. 6 DLR

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Dienstleistungserbringer folgende Verfahren und Formalitäten über einheitliche Ansprechpartner abwickeln können:

a)     alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme ihrer Dienstleistungs-tätigkeiten erforderlich sind, insbesondere Erklärungen, Anmeldungen oder die Beantragung von Genehmigungen bei den zuständigen Behörden, einschließlich der Beantragung der Eintragung in Register, Berufsrollen oder Datenbanken oder der Registrierung bei Berufsverbänden oder Berufsorganisationen;

b)     die Beantragung der für die Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Genehmigungen.

 

Anpassung der Verträge mit den Marktveranstaltern an die Bestimmungen der EU-DLR

 

Die Notwendigkeit zur Anpassung der Verträge mit den Marktveranstaltern an die EU-DLR ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur materiellen Privatisierung kommunaler Aufgaben. Danach darf eine Gemeinde Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, wie öffentliche Einrichtungen mit kulturellem, sozialem und traditionsbildendem Hintergrund (wozu auch Märkte zählen), nicht vollständig auf Dritte übertragen. Vielmehr muss sich eine Gemeinde zur Sicherung ihres Aufgabenbereichs Kontroll- und Einflussmöglichkeiten auf die Wahrnehmung derartigen Aufgaben durch Dritte vorbehalten.

 

Nachdem die Verträge mit den Marktveranstaltern dienstleitungsrelevante Tatbestände regeln, muss die Stadt Esslingen am Neckar aufgrund der o. g. Einflussmöglichkeiten dafür sorgen, dass die Anforderungen der EU-DLR durch die Veranstalter eingehalten werden. Dies betrifft insbesondere die EU-DLR - konforme Entscheidung über die Zulassung von Bewerbern zu dem jeweiligen Markt.

Die Bestimmungen der EU-DLR mit dem Ziel, Beschränkungen der Nieder-lassungsfreiheit und des freien Dienstleitungsverkehrs in dem EU-Mitgliedstaaten zu beseitigen, dürfen nicht durch eine zivilrechtliche Regelung unterlaufen werden. Deshalb ist eine Nachtragsvereinbarung des Überleitungsvertrages mit der EST vom 19.11.2003 notwendig, mit der die sich aus der EU-DLR ergebenden Pflichten auf die EST als Veranstalter des Esslinger Mittelaltermarktes und Weihnachtsmarktes übertragen werden. Weil der bisherige § 2 Nr. 3 Satz 1 des Überleitungsvertrages vom 19.11.2003 eine Beschicker-Auswahl nach dem Kriterium „alt und bewährt“ vorsieht und damit im Widerspruch zu den im neuen § 5 Abs. 4 der Marktordnung vorgesehenen Auswahlkriterien (Attraktivität, zeitlicher Eingang des Antrages) steht, ist § 2 Nr. 3 Satz 1 des Überleitungsvertrages zu streichen. Das gilt auch für § 2 Nr. 3 Satz 4, da die Zulassungsbedingungen ausschließlich in der Marktordnung zu regeln sind.

 

Nachdem die EST / Citymanagement den Esslinger Frühling und den Esslinger Herbst als Markt organisiert und durchführt, sind auch diese Aufgaben mit den sich aus der EU-DLR ergebenden Pflichten formell durch einen Überleitungsvertrag der EST zu übertragen.

 

Bezüglich der Zulassung zum Wochenmarkt besteht nach Art. 12 Abs. 2 DLR die Pflicht, die Zuteilung des Standplatzes auf dem Wochenmarkt zu befristen. Dadurch soll anderen Bewerbern die Chance eröffnet werden, in Zukunft eine Zulassung bekommen zu können. Die Frist selbst wird in der DLR nicht festgelegt. Wir haben uns an die Regelung der Städte Stuttgart und Tübingen angelehnt und auch für Esslingen eine 3-Jahres-Frist gewählt. Die bisherige Regelung sah eine zeitlich unbegrenzte Dauererlaubnis vor. Tageszulassungen für einzelne Markttage sollen weiterhin möglich sein, sofern an  Markttagen freie Platzkapazitäten vorhanden sind.

 

Darüber hinaus wurden in § 5 Abs. 4 die materiellen Zulassungskriterien neu festgelegt. Damit soll zum einen die Qualität des Warenangebotes sicher gestellt und zum anderen zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich beim Wochenmarkt überwiegend um einen Erzeugermarkt handelt.

 

Die Satzungsänderung erfolgte unter Mitwirkung der Esslinger Stadtmarketing & Tourismus GmbH, der Cityinitiative Esslingen und des Landesverbandes der Schausteller und Marktkaufleute ARGE Neckar/Fils. Der Wochenmarkt e. V. wurde über die inhaltliche Satzungsänderung informiert und hat dazu eine Stellungnahme abgegeben. Der Wochenmarkt e.V. lehnt in seiner Stellungnahme die Befristung der Standvergabe ab und sieht die Attraktivität des Marktes durch diese Befristung gefährdet. Dem kann sich die Verwaltung sachlich und rechtlich nicht anschließen.

    

 

 

 

 

 

Dezernent                              Amt 32                                    Amt 30

 

 

 

Anlagen:

Anlage 1: Satzungsänderung

Anlage 2:       Synopse mit Begründung der Änderungen im Einzelnen

Anlage 3:       Nachtragsvereinbarung zum Überleitungsvertrag Mittelalter- und                                                Weihnachtsmarkt Stadt Esslingen am Neckar und EST

Anlage 4:       Überleitungsvertrag zwischen der Stadt Esslingen am Neckar und der EST

                        vom 19.11.2003

Anlage 5:       Überleitungsvertrag zwischen der Stadt Esslingen am Neckar und der EST

                        bezüglich des Esslinger Frühlings und des Esslinger Herbstes.

Anlage 6:       Überleitungsvertrag mit dem Landesverband der Schausteller,                                                 bezüglich Maimarkt und Jakobimarkt

Anlage 7:       Nachtragsvereinbarung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem                               Landesverband der Schausteller bezüglich Maimarkt und Jakobimarkt

 

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
Anlage 6 Überleitungsvertrag mit dem Landesverband der Schausteller, bezügl.Maimarkt und Jakobimarkt.pdfAnlage 6 Überleitungsvertrag mit dem Landesverband der Schausteller, bezügl.Maimarkt und Jakobimarkt.pdf Anlage 7 Nachtragsvereinbarung Stadt LSM.docAnlage 7 Nachtragsvereinbarung Stadt LSM.doc Anlage 3 Nachtragsvereinbarung zum Überleitungsvertrag zwischen der Stadt Esslingen am Neckar.doc - Anlage 3 Nachtragsvereinbarung zum Überleitungsvertrag zwischen der Stadt Esslingen am Neckar.doc Überleitungsvertrag Stadt EST Anlage 4.pdf - Überleitungsvertrag Stadt EST Anlage 4.pdf
Anlage 5 Überleitungsvertrag Stadt 2008.doc - Anlage 5 Überleitungsvertrag Stadt 2008.doc Anlage 1 BeschlußvorschlagÄnderung der Marktsatzung über die Regelung des Marktverkehrs02.doc - Anlage 1 BeschlußvorschlagÄnderung der Marktsatzung über die Regelung des Marktverkehrs02.doc Anlage 2 Kopie von Änderung der MarktsatzungEU-DLR06.doc - Anlage 2 Kopie von Änderung der MarktsatzungEU-DLR06.doc