Stadt Esslingen am Neckar
Ordnungs- und Standesamt 19.07.2011
Sachbearbeiter/in:
Eckhard Sihler; Gerhard Gorzellik; Heinz Veres
30/101/2011
V O R L A G E
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Verwaltungsausschuss
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27.06.2011
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Gemeinderat
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25.07.2011
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Betreff:
Satzung
über die Regelung des Marktverkehrs – Marktordnung
I. Antrag
1.
Der Gemeinderat
beschließt die Änderung der Satzung der Stadt Esslingen am Neckar über die
Regelung des Marktverkehrs – Marktordnung – wie in der Anlage
1 dargestellt.
2.
Der
Nachtragsvereinbarung zum Überleitungsvertrag zwischen der Stadt Esslingen am
Neckar und der Esslinger Stadtmarketing und Tourismus GmbH zur Übertragung der Veranstaltereigenschaft
für den Mittelaltermarkt und Weihnachtmarkt vom 19.11.2003 wird zugestimmt
(Anlage 3).
3.
Den
Überleitungsverträgen zwischen der Stadt Esslingen am Neckar und der Esslinger
Stadtmarketing und Tourismus GmbH zur Übertragung der Veranstaltereigenschaft
für den Esslinger Frühling und den Esslinger Herbst (Anlage 5) und dem Landesverband
der Schausteller und Marktkaufleute ARGE Neckar/Fils zur Übertragung der
Maimärkte und der Jakobimärkte (Anlage 7) wird zugestimmt.
II. Haushaltsrechtliche Deckung
Finanzielle Auswirkungen:
entfällt
Deckungsvorschlag:
entfällt
III. Folgekosten
entfällt
IV. Begründung
Die Satzung der Stadt Esslingen am Neckar über die
Regelung des Marktverkehrs wurde am 21.07.2008 neu erlassen.
Anlass
für die jetzige Änderung der Satzung ist die Anpassung der Satzung an die Europäische
Dienstleistungsrichtlinie (DLR).
Mit
der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Europäische Dienstleistungs-richtlinie)
sollen Schranken für die Dienstleister abgebaut und die Niederlassung bzw. die
Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union erleichtert werden. Um dieses Ziel zu verwirklichen müssen
Beschränkungen im geltenden nationalen Recht beseitigt werden, die mit den Vorgaben
der DLR nicht in Einklang stehen.
Dies
betrifft nicht nur die vom Bund und den Ländern gesetzten Rechtsbestimmungen,
sondern auch die von den Kommunen erlassenen Satzungen und Rechtsverordnungen.
Bezogen
auf die Satzung über die Regelung des Marktverkehrs – Marktordnung der Stadt Esslingen
am Neckar - sind insbesondere § 2 Abs. 5 und § 5 nicht konform zur DLR und zwar
im Hinblick auf:
Ø
Neutrales und
transparentes Verfahren zur Bewerberauswahl nach Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 DLR
und Erwägungsgrund 50 und 62 zur DLR.
Ø
Bekanntmachung
des Vergabeprozesses nach Art. 12 Abs. 1 DLR.
Ø
Frist zur
Erteilung einer Genehmigung nach Art. 13 Abs. 1 und 3 DLR.
Ø
Verfahrensabläufe
über den Einheitlichen Ansprechpartner nach Art. 6.
Diese Artikel der DLR lauten wie folgt:
Art. 12 Abs. 1 DLR
Ist
die Zahl der für eine bestimmte Dienstleistungstätigkeit verfügbaren Genehmigungen
auf Grund der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der verfügbaren technischen
Kapazitäten begrenzt, so wenden die Mitgliedstaaten ein neutrales und transparentes
Verfahren zur Auswahl der Bewerber an und machen insbesondere die Eröffnung,
den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt.
Art. 12 Abs. 2 DLR
In
den in Absatz 1 genannten Fällen wird die Genehmigung für einen angemessen befristeten
Zeitraum gewährt und darf weder automatisch verlängert werden noch dem
Dienstleistungserbringer, dessen Genehmigung gerade abgelaufen ist, oder
Personen, die in besonderer Beziehung zu diesem Dienstleistungserbringer
stehen, irgendeine andere Begünstigung gewähren.
Erwägungsgrund 50 zur DLR
Dienstleistungserbringer
und –empfänger müssen leichten Zugang zu bestimmten Arten von Informationen
haben. Dies kann dadurch erfüllt werden, dass diese Informationen auf einer
Website öffentlich zugänglich gemacht werden.
Erwägungsgrund 62 zur DLR
Ist
die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren Genehmigungen auf Grund
der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der technischen Kapazitäten begrenzt,
so sollte ein Verfahren für die Auswahl
zwischen mehreren Antragstellern vorgesehen
werden, um mit Hilfe des freien Wettbewerbs höchstmögliche Qualität und
optimale Angebotsbedingungen im Interesse der Dienstleistungsempfänger zu
erzielen. Ein solches Verfahren sollte Garantien für Transparenz und Neutralität
bieten und gewährleisten, dass solchermaßen erteilte Genehmigungen keine
übermäßig lange Geltungsdauer besitzen, nicht automatisch verlängert werden und
keinerlei Begünstigungen des Dienstleistungserbringers vorsehen, dessen
Genehmigung gerade abgelaufen ist. Insbesondere sollte die Geltungsdauer der
Genehmigung so bemessen sein, dass sie den freien Wettbewerb nicht über das für
die Amortisierung der Investitionen und die Erwirtschaftung einer angemessenen
Investitionsrendite notwendige Maß hinaus einschränkt oder begrenzt. Diese
Bestimmung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, die Zahl der
Genehmigungen aus anderen Gründen als der Knappheit der natürlichen Ressourcen
oder der technischen Kapazitäten zu begrenzen. Diese Genehmigungen sollten in
jedem Fall den weiteren Vorschriften dieser Richtlinie zu den Genehmigungsregelungen
unterworfen sein.
Art. 13 Abs. 1 DLR
Die
Genehmigungsverfahren und –formalitäten müssen klar, im Voraus bekannt gemacht und
so ausgestaltet sein, dass eine objektive und unparteiische Behandlung der
Anträge der Antragsteller gewährleistet ist.
Art. 13 Abs. 3 DLR
Die
Genehmigungsverfahren und –formaltiäten
müssen sicherstellen, dass Anträge unverzüglich und in jedem Fall binnen
einer vorab festgelegten und bekannt gemachten angemessenen Frist bearbeitet
werden. Die Frist läuft erst, wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht wurden.
Die zuständige Behörde kann die Frist einmal für eine begrenzte Dauer
verlängern, wenn dies durch die Komplexität der Angelegenheit gerechtfertigt
ist. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem
Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.
Art. 6 DLR
Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Dienstleistungserbringer folgende
Verfahren und Formalitäten über einheitliche Ansprechpartner abwickeln können:
a) alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme
ihrer Dienstleistungs-tätigkeiten erforderlich sind, insbesondere Erklärungen,
Anmeldungen oder die Beantragung von Genehmigungen bei den zuständigen
Behörden, einschließlich der Beantragung der Eintragung in Register,
Berufsrollen oder Datenbanken oder der Registrierung bei Berufsverbänden oder Berufsorganisationen;
b) die Beantragung der für die Ausübung ihrer
Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Genehmigungen.
Anpassung der Verträge mit den Marktveranstaltern an
die Bestimmungen der EU-DLR
Die
Notwendigkeit zur Anpassung der Verträge mit den Marktveranstaltern an die
EU-DLR ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur
materiellen Privatisierung kommunaler Aufgaben. Danach darf eine Gemeinde Angelegenheiten
der örtlichen Gemeinschaft, wie öffentliche Einrichtungen mit kulturellem, sozialem
und traditionsbildendem Hintergrund (wozu auch Märkte zählen), nicht vollständig
auf Dritte übertragen. Vielmehr muss sich eine Gemeinde zur Sicherung ihres
Aufgabenbereichs Kontroll- und Einflussmöglichkeiten auf die Wahrnehmung derartigen
Aufgaben durch Dritte vorbehalten.
Nachdem
die Verträge mit den Marktveranstaltern dienstleitungsrelevante Tatbestände
regeln, muss die Stadt Esslingen am Neckar aufgrund der o. g. Einflussmöglichkeiten
dafür sorgen, dass die Anforderungen der EU-DLR durch die Veranstalter
eingehalten werden. Dies betrifft insbesondere die EU-DLR - konforme Entscheidung
über die Zulassung von Bewerbern zu dem jeweiligen Markt.
Die
Bestimmungen der EU-DLR mit dem Ziel, Beschränkungen der Nieder-lassungsfreiheit
und des freien Dienstleitungsverkehrs in dem EU-Mitgliedstaaten zu beseitigen,
dürfen nicht durch eine zivilrechtliche Regelung unterlaufen werden. Deshalb
ist eine Nachtragsvereinbarung des Überleitungsvertrages mit der EST vom
19.11.2003 notwendig, mit der die sich aus der EU-DLR ergebenden Pflichten auf
die EST als Veranstalter des Esslinger Mittelaltermarktes und Weihnachtsmarktes
übertragen werden. Weil der bisherige § 2 Nr. 3 Satz 1 des Überleitungsvertrages
vom 19.11.2003 eine Beschicker-Auswahl nach dem Kriterium „alt und bewährt“
vorsieht und damit im Widerspruch zu den im neuen § 5 Abs. 4 der Marktordnung
vorgesehenen Auswahlkriterien (Attraktivität, zeitlicher Eingang des Antrages)
steht, ist § 2 Nr. 3 Satz 1 des Überleitungsvertrages zu streichen. Das gilt
auch für § 2 Nr. 3 Satz 4, da die Zulassungsbedingungen ausschließlich in der
Marktordnung zu regeln sind.
Nachdem
die EST / Citymanagement den Esslinger Frühling und den Esslinger Herbst als
Markt organisiert und durchführt, sind auch diese Aufgaben mit den sich aus der
EU-DLR ergebenden Pflichten formell durch einen Überleitungsvertrag der EST zu
übertragen.
Bezüglich
der Zulassung zum Wochenmarkt besteht nach Art. 12 Abs. 2 DLR die Pflicht, die
Zuteilung des Standplatzes auf dem Wochenmarkt zu befristen. Dadurch soll
anderen Bewerbern die Chance eröffnet werden, in Zukunft eine Zulassung bekommen
zu können. Die Frist selbst wird in der DLR nicht festgelegt. Wir haben uns an
die Regelung der Städte Stuttgart und Tübingen angelehnt und auch für Esslingen
eine 3-Jahres-Frist gewählt. Die bisherige Regelung sah eine zeitlich
unbegrenzte Dauererlaubnis vor. Tageszulassungen für einzelne Markttage sollen
weiterhin möglich sein, sofern an Markttagen freie Platzkapazitäten vorhanden
sind.
Darüber
hinaus wurden in § 5 Abs. 4 die materiellen Zulassungskriterien neu festgelegt.
Damit soll zum einen die Qualität des Warenangebotes sicher gestellt und zum
anderen zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich beim Wochenmarkt überwiegend
um einen Erzeugermarkt handelt.
Die
Satzungsänderung erfolgte unter Mitwirkung der Esslinger Stadtmarketing &
Tourismus GmbH, der Cityinitiative Esslingen und des Landesverbandes der
Schausteller und Marktkaufleute ARGE Neckar/Fils. Der Wochenmarkt e. V. wurde
über die inhaltliche Satzungsänderung informiert und hat dazu eine
Stellungnahme abgegeben. Der Wochenmarkt e.V. lehnt in seiner Stellungnahme die
Befristung der Standvergabe ab und sieht die Attraktivität des Marktes durch
diese Befristung gefährdet. Dem kann sich die Verwaltung sachlich und rechtlich
nicht anschließen.
Dezernent Amt 32 Amt 30
Anlagen:
Anlage 1: Satzungsänderung
Anlage 2: Synopse
mit Begründung der Änderungen im Einzelnen
Anlage 3: Nachtragsvereinbarung
zum Überleitungsvertrag Mittelalter- und Weihnachtsmarkt Stadt Esslingen
am Neckar und EST
Anlage 4: Überleitungsvertrag
zwischen der Stadt Esslingen am Neckar und der EST
vom
19.11.2003
Anlage 5: Überleitungsvertrag zwischen der Stadt
Esslingen am Neckar und der EST
bezüglich des Esslinger
Frühlings und des Esslinger Herbstes.
Anlage 6: Überleitungsvertrag
mit dem Landesverband der Schausteller, bezüglich Maimarkt und
Jakobimarkt
Anlage 7: Nachtragsvereinbarung
zum öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Landesverband der Schausteller
bezüglich Maimarkt und Jakobimarkt