Stadt Esslingen am Neckar
Frauenbeauftragte
15.02.2011
Sachbearbeiter/in:
Beate Latendorf;
Haupt-
und Personalamt
Claudia
Moschella;
Marlies Asseck
02/055/2011
V O R L A G E
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Verwaltungsausschuss
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21.02.2011
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Betreff:
Chancengleichheitsplan
der Stadt Esslingen am Neckar
I. Antrag
Vom Chancengleichheitsplan wird einschließlich Statistikteil
zustimmend Kenntnis genommen.
II. Haushaltsrechtliche Deckung
Finanzielle Auswirkungen:
entfällt
Deckungsvorschlag:
entfällt
III. Folgekosten
entfällt
IV. Begründung
Im
Zuge der Verwaltungsstrukturreform wurden die Aufgaben der Kommunen zur
Umsetzung des Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern nach Art. 3 Abs. 2 GG präzisiert. Die seit 1. Januar 2005 geltenden
Regelungen wurden wortgleich in das Gesetz zur Verwirklichung der
Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes
Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz) vom 22.10.2005 übernommen.
§ 23
Chancengleichheitsgesetz verdeutlicht, dass es auch zu den Aufgaben der
Kommunen gehört, den o.g. Verfassungsauftrag durchzusetzen und entsprechende
Strukturen zu schaffen, die der Gleichstellung wirksam verpflichtet sind.
Dabei geht es sowohl um Maßnahmen
der behördeninternen als auch externen Frauenförderung, ebenso wie um
strukturelle Maßnahmen (Gender Mainstreaming) zur Herstellung gleicher Chancen
für Frauen und Männer.
In § 24
Chancengleichheitsgesetz werden die Kommunen mit mehr als 8.000 EinwohnerInnen
sowie Stadt- und Landkreise aufgefordert, Chancengleichheitspläne zu erstellen.
Der Chancengleichheitsplan
der Stadt Esslingen am Neckar enthält Aussagen zu geschlechtergerechten
kommunalen Dienstleistungen ebenso wie zu beschäftigtenbezogenen Themen.
Dieser
Chancengleichheitsplan, der als Dienstvereinbarung zwischen dem
Oberbürgermeister und dem Gesamtpersonalrat der Stadt Esslingen am Neckar
abgeschlossen wurde, ersetzt den Frauenförderplan vom 11. Dezember 1998.
Amtsleiterin Amtsleiter 10 GPR-Vorsitzender Dezernent
Anlagen:
Chancengleichheitsplan
Statistikteil