Stadt Esslingen am Neckar

Stadt Esslingen am Neckar

Stadtplanungs- und Stadtmessungsamt                                                              29.11.2011

 

Sachbearbeiter/in:

Eberhard Wahl

 

                                                                                                                   61/420/2011

 

V O R L A G E

 

 

 

 

 

 

Ausschuss für Technik und Umwelt

05.12.2011

 

 

Betreff: Bebauungsplan Gartenhausgebiete in den Planbereichen 16 "Pliensauvorstadt-Ost", 17 "Pliensauvorstadt-West", 24 "Wäldenbronn", 28 "Lerchenäcker", 37 "Obertal", 41 "Kimmichsweiler", 46 "Berkheim" und 47 "Zell",      
hier: Aufstellungsbeschluss

 

 

I. Antrag

 

 

  1. Die Aufstellung des Bebauungsplans Gartenhausgebiete in den Planbereichen 16 "Pliensauvorstadt-Ost", 17 "Pliensauvorstadt-West", 24 "Wäldenbronn", 28 "Lerchenäcker", 37 "Obertal", 41 "Kimmichsweiler", 46 "Berkheim" und 47 "Zell" gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch wird beschlossen.
    Maßgebend für den räumlichen Geltungsbereich ist der Plan des Stadtplanungs- und Stadtmessungsamtes vom 03.11.2011.

 

  1. Die Aufstellung einer Satzung über örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung wird beschlossen.
    Der räumliche Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften erstreckt sich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans Gartenhausgebiete in den Planbereichen 16 "Pliensauvorstadt-Ost", 17 "Pliensauvorstadt-West", 24 "Wäldenbronn", 28 "Lerchenäcker", 37 "Obertal", 41 "Kimmichsweiler", 46 "Berkheim" und 47 "Zell".

  

 

II. Haushaltsrechtliche Deckung

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

entfällt

 

Deckungsvorschlag:

 

entfällt

 

 

III. Folgekosten

 

entfällt

 

IV. Begründung

 

 

In den 1970er Jahren gab es in Baden-Württemberg die Tendenz, dass Grundstücke im landwirtschaftlichen Außenbereich, insbesondere Obstwiesen, zu Freizeitgrundstücken umgewandelt wurden. Damit verbunden war eine ungeordnete und unkontrollierte bauliche Entwicklung. In zunehmendem Umfang wurden rechtswidrig Gartenhäuser, Zäune, Stellplätze und sonstige bauliche Anlagen errichtet.

Im so genannten Kleinbautenerlass vom 21.11.1978 hat das Innenministerium Baden-Württemberg den Städten und Gemeinden dringend empfohlen, steuernd einzugreifen und im Rahmen der Bauleitplanung Flächen für Gartenhausgebiete, Kleingartenanlagen etc. auszuweisen.

In Esslingen wurde dies bei der Aufstellung des damaligen Flächennutzungsplanes berücksichtigt. Anschließend wurden dann zwischen 1986 und 1994 insgesamt neun Gebiete im Außenbereich im Rahmen von einzelnen Bebauungsplanverfahren als Gartenhausgebiete ausgewiesen.

In den Bebauungsplänen sind im Allgemeinen folgende Regelungen enthalten:

·        Zulässigkeit von Geschirrhütten und Gartenhäusern, jeweils in Abhängigkeit von der Größe der Grundstücke (Manko: uneinheitliche Flächenmindestgrößen)

·        Maximalgrößen der Geschirrhütten und Gartenhäuser (15 m³ bis 25 m3)

·        Regelungen zur maximalen Trauf- und Firsthöhe, zur Firstrichtung sowie zur Gestaltung der Geschirrhütten und Gartenhäuser

·        Ausschluss von Einrichtungen für die Kleintierhaltung, von Gewächshäusern sowie von Einrichtungen, die Ver- und Entsorgungsanlagen voraussetzen

·        Regelungen zu Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern

·        Regelungen zur Gestaltung von Stellplätzen, Ausschluss von überdachten Stellplätzen

·        Pflanzgebote und Pflanzbindungen

 

Manche Regelungen sind von Bebauungsplan zu Bebauungsplan unterschiedlich:

·        Anteil, der kleingärtnerisch nutzbaren Fläche, z. B. für Blumen- oder Gemüsebeete (zum Teil ohne Regelungen, zum Teil begrenzt auf 10 % der Grundstücksfläche)

·        Einfriedigungen (zum Teil nur Höhenbegrenzung, zum Teil Ausschluss von Zäunen entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen)

·        Anordnung von Stellplätzen (zum Teil ohne Regelung, zum Teil wegparallele Anordnung)

·        Terrassen (zum Teil ohne Regelung, zum Teil mit Flächenbeschränkung)

·        Toiletten (zum Teil ohne Regelung, zum Teil als Anbau zulässig)

·        Grundstücksbewirtschaftung (Pflanzenauswahl, Düngung, Mahd, etc.)

 

Die Gartenhaus-Bebauungspläne eröffnen den Eigentümern in der Regel größere Freiheiten bei der Gestaltung und Nutzung ihrer Grundstücke als im sonstigen Außenbereich. Die Gebiete haben sich in den vergangenen Jahren gut entwickelt und die Grundstücke werden üblicherweise gut gepflegt. Häufig informieren sich die Eigentümer der Grundstücke rechtzeitig beim „Bürgerbüro Bauen“ über die zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten. Ansonsten tragen regelmäßige Kontrollen des Baurechtsamts dazu bei, dass bauliche Fehlentwicklungen („Schwarzbauten“) rechtzeitig erkannt und gestoppt werden. Der bauliche Wildwuchs hält sich dadurch in Grenzen.

 

Das Konzept der Gartenhaus-Bebauungspläne hat sich somit im Grundsatz bewährt.

 

Manche Festsetzungen sind jedoch wegen ihrer Detailgenauigkeit oder ihrer fehlenden Einheitlichkeit nicht praktikabel und führen zu unnötigen Einschränkungen bei der Nutzung der Grundstücke. Der gestalterische bzw. ökologische Nutzen ist dabei nicht in jedem Fall und nicht in ausreichendem Maß gegeben.

Deshalb sollen die folgenden Festsetzungen neu gefasst, vereinheitlicht oder auch aufgehoben werden:

·        Streichung des Verbots von Gewächshäusern, Zulassung von Gewächshäusern bis zu einer Größe von 15 m³

·        Aufhebung der Differenzierung zwischen Gerätehütten und Gartenhäusern

·        Vereinheitlichung der zulässigen Größe von Terrassen

·        Vereinheitlichung der Mindestflächengrößen für die Zulässigkeit von Gartenhäusern

·        Aufhebung der Begrenzung der Flächengröße für den Grundstücksanteil, der kleingärtnerisch genutzt werden darf

·        Aufhebung der Regelungen zu Trauf- und Firsthöhen sowie zur Firstrichtung

·        Aufhebung des Verbots von Zäunen entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen

·        Aufhebung der Regelungen zur Anordnung von Stellplätzen

 

Die bisherigen Gartenhaus-Bebauungspläne sollen außer Kraft gesetzt werden. Planerische und textliche Festsetzungen sollen für alle Teilgebiete einheitlich gelten.

Die vorgesehene Vereinheitlichung und Deregulierung entspricht in den Grundzügen der seit einigen Jahren zwischen dem Baurechtsamt und dem Stadtplanungs- und Stadtmessungsamt vereinbarten Befreiungspraxis.

   

 

 

 

 

 

Amtsleiter                               Dezernent                             

 

Anlagen:   Plan zum Aufstellungsbeschluss  

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)