Stadt Esslingen am Neckar
Stadtplanungs- und Stadtmessungsamt 29.11.2011
Sachbearbeiter/in:
Eberhard Wahl
61/420/2011
V O R L A G E
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Ausschuss für Technik und Umwelt
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05.12.2011
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Betreff:
Bebauungsplan
Gartenhausgebiete in den Planbereichen 16 "Pliensauvorstadt-Ost", 17
"Pliensauvorstadt-West", 24 "Wäldenbronn", 28
"Lerchenäcker", 37 "Obertal", 41
"Kimmichsweiler", 46 "Berkheim" und 47 "Zell",
hier: Aufstellungsbeschluss
I. Antrag
- Die
Aufstellung des Bebauungsplans Gartenhausgebiete in den Planbereichen 16
"Pliensauvorstadt-Ost", 17 "Pliensauvorstadt-West", 24
"Wäldenbronn", 28 "Lerchenäcker", 37
"Obertal", 41 "Kimmichsweiler", 46 "Berkheim"
und 47 "Zell" gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch wird beschlossen.
Maßgebend für den räumlichen Geltungsbereich ist der Plan des
Stadtplanungs- und Stadtmessungsamtes vom 03.11.2011.
- Die
Aufstellung einer Satzung über örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung
wird beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften erstreckt sich
auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans Gartenhausgebiete in den
Planbereichen 16 "Pliensauvorstadt-Ost", 17
"Pliensauvorstadt-West", 24 "Wäldenbronn", 28
"Lerchenäcker", 37 "Obertal", 41
"Kimmichsweiler", 46 "Berkheim" und 47
"Zell".
II. Haushaltsrechtliche Deckung
Finanzielle Auswirkungen:
entfällt
Deckungsvorschlag:
entfällt
III. Folgekosten
entfällt
IV. Begründung
In den 1970er Jahren gab es in Baden-Württemberg die
Tendenz, dass Grundstücke im landwirtschaftlichen Außenbereich, insbesondere
Obstwiesen, zu Freizeitgrundstücken umgewandelt wurden. Damit verbunden war
eine ungeordnete und unkontrollierte bauliche Entwicklung. In zunehmendem
Umfang wurden rechtswidrig Gartenhäuser, Zäune, Stellplätze und sonstige
bauliche Anlagen errichtet.
Im so genannten Kleinbautenerlass vom 21.11.1978 hat das
Innenministerium Baden-Württemberg den Städten und Gemeinden dringend
empfohlen, steuernd einzugreifen und im Rahmen der Bauleitplanung Flächen für
Gartenhausgebiete, Kleingartenanlagen etc. auszuweisen.
In Esslingen wurde dies bei der Aufstellung des damaligen
Flächennutzungsplanes berücksichtigt. Anschließend wurden dann zwischen 1986
und 1994 insgesamt neun Gebiete im Außenbereich im Rahmen von einzelnen
Bebauungsplanverfahren als Gartenhausgebiete ausgewiesen.
In den Bebauungsplänen sind im Allgemeinen folgende
Regelungen enthalten:
·
Zulässigkeit von Geschirrhütten und Gartenhäusern, jeweils
in Abhängigkeit von der Größe der Grundstücke (Manko: uneinheitliche
Flächenmindestgrößen)
·
Maximalgrößen der Geschirrhütten und Gartenhäuser (15 m³ bis
25 m3)
·
Regelungen zur maximalen Trauf- und Firsthöhe, zur
Firstrichtung sowie zur Gestaltung der Geschirrhütten und Gartenhäuser
·
Ausschluss von Einrichtungen für die Kleintierhaltung, von
Gewächshäusern sowie von Einrichtungen, die Ver- und Entsorgungsanlagen
voraussetzen
·
Regelungen zu Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern
·
Regelungen zur Gestaltung von Stellplätzen, Ausschluss von
überdachten Stellplätzen
·
Pflanzgebote und Pflanzbindungen
Manche Regelungen sind von Bebauungsplan zu Bebauungsplan
unterschiedlich:
·
Anteil, der kleingärtnerisch nutzbaren Fläche, z. B. für
Blumen- oder Gemüsebeete (zum Teil ohne Regelungen, zum Teil begrenzt auf 10 %
der Grundstücksfläche)
·
Einfriedigungen (zum Teil nur Höhenbegrenzung, zum Teil
Ausschluss von Zäunen entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen)
·
Anordnung von Stellplätzen (zum Teil ohne Regelung, zum Teil
wegparallele Anordnung)
·
Terrassen (zum Teil ohne Regelung, zum Teil mit Flächenbeschränkung)
·
Toiletten (zum Teil ohne Regelung, zum Teil als Anbau
zulässig)
·
Grundstücksbewirtschaftung (Pflanzenauswahl, Düngung, Mahd,
etc.)
Die Gartenhaus-Bebauungspläne eröffnen den Eigentümern in
der Regel größere Freiheiten bei der Gestaltung und Nutzung ihrer Grundstücke
als im sonstigen Außenbereich. Die Gebiete haben sich in den vergangenen Jahren
gut entwickelt und die Grundstücke werden üblicherweise gut gepflegt. Häufig
informieren sich die Eigentümer der Grundstücke rechtzeitig beim „Bürgerbüro
Bauen“ über die zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten. Ansonsten tragen
regelmäßige Kontrollen des Baurechtsamts dazu bei, dass bauliche
Fehlentwicklungen („Schwarzbauten“) rechtzeitig erkannt und gestoppt werden.
Der bauliche Wildwuchs hält sich dadurch in Grenzen.
Das Konzept der Gartenhaus-Bebauungspläne hat sich somit im
Grundsatz bewährt.
Manche Festsetzungen sind jedoch wegen ihrer
Detailgenauigkeit oder ihrer fehlenden Einheitlichkeit nicht praktikabel und
führen zu unnötigen Einschränkungen bei der Nutzung der Grundstücke. Der
gestalterische bzw. ökologische Nutzen ist dabei nicht in jedem Fall und nicht in
ausreichendem Maß gegeben.
Deshalb sollen die folgenden Festsetzungen neu gefasst,
vereinheitlicht oder auch aufgehoben werden:
·
Streichung des Verbots von Gewächshäusern, Zulassung von
Gewächshäusern bis zu einer Größe von 15 m³
·
Aufhebung der Differenzierung zwischen Gerätehütten und
Gartenhäusern
·
Vereinheitlichung der zulässigen Größe von Terrassen
·
Vereinheitlichung der Mindestflächengrößen für die
Zulässigkeit von Gartenhäusern
·
Aufhebung der Begrenzung der Flächengröße für den
Grundstücksanteil, der kleingärtnerisch genutzt werden darf
·
Aufhebung der Regelungen zu Trauf- und Firsthöhen sowie zur
Firstrichtung
·
Aufhebung des Verbots von Zäunen entlang der seitlichen
Grundstücksgrenzen
·
Aufhebung der Regelungen zur Anordnung von Stellplätzen
Die bisherigen Gartenhaus-Bebauungspläne sollen außer Kraft
gesetzt werden. Planerische und textliche Festsetzungen sollen für alle Teilgebiete
einheitlich gelten.
Die vorgesehene Vereinheitlichung und Deregulierung
entspricht in den Grundzügen der seit einigen Jahren zwischen dem Baurechtsamt
und dem Stadtplanungs- und Stadtmessungsamt vereinbarten Befreiungspraxis.
Amtsleiter Dezernent
Anlagen: Plan zum
Aufstellungsbeschluss