Stadt Esslingen am Neckar
Stadtplanungs- und Stadtmessungsamt 10.07.2012
Sachbearbeiter/in:
Ruth Clemens-Martin
61/170/2012
V O R L A G E
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Ausschuss für Technik und Umwelt (öffentlich)
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16.07.2012
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Betreff:
Bebauungsplan-Entwurf
Im Bregel 6 im Planbereich 22 "Krummenacker" und Satzung über
örtliche Bauvorschriften
hier: Kenntnisnahme der eingegangenen Stellungnahmen zum Vorverfahren, Entwurfsbeschluss
sowie Fortführung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
Vorgang: ATU vom 05.12.2011, TOP - 3 -
I. Antrag
1.
Von den zum Bebauungsplan-Vorentwurf Im Bregel 6 im Planbereich 22
"Krummenacker" nach dem Plan des Stadtplanungs- und
Stadtmessungsamtes vom 10.11.2011 und der
Satzung über örtliche Bauvorschriften eingegangenen Stellungnahmen wird
Kenntnis genommen.
2.
Der Bebauungsplan-Entwurf Im
Bregel 6 im Planbereich 22
"Krummenacker" nach dem Plan des Stadtplanungs- und
Stadtmessungsamtes vom 15.06.2012 wird
zusammen mit der Begründung gleichen Datums sowie der Satzung über örtliche
Bauvorschriften (Entwurfsfassung) nach § 74 Landesbauordnung vom 15.06.2012 beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften erstreckt sich auf
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Im
Bregel 6 im Planbereich 22
"Krummenacker" nach dem Plan vom 15.06.2012.
3.
Das Stadtplanungs- und Stadtmessungsamt wird beauftragt, den
Bebauungsplan-Entwurf Im Bregel 6 mit
seiner Begründung und der Satzung über örtliche Bauvorschriften gemäß § 13a Abs.
2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Das
Verfahren wird als beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB fortgeführt.
II. Haushaltsrechtliche Deckung
Finanzielle Auswirkungen:
entfällt
Deckungsvorschlag:
entfällt
III. Folgekosten
entfällt
IV. Begründung
Der
Bebauungsplan-Vorentwurf Im Bregel 6 im
Planbereich 22 "Krummenacker"
und die Satzung über örtliche Bauvorschriften lagen in der Zeit vom 09.01.2012 bis 10.02.2012
öffentlich aus. Die Darlegung der Planung und Anhörung der Öffentlichkeit fand
am 02.02.2012 statt.
Die
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden wurde entsprechend dem Beschluss
des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 05.12.2011 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a
Baugesetzbuch durchgeführt. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist
möglich, da der Bebauungsplan
maßgeblich der Innenentwicklung dient und die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum schafft. Die nach Bebauungsplan zulässige Grundfläche
liegt unter der in § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannten Obergrenze von 20.000 m².
Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens gemäß §
13a BauGB liegen für das Plangebiet vor.
Das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB bedeutet, dass der Bebauungsplan ohne
Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird. Die
Öffentlichkeit sowie die Behörden wurden hierauf entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen hingewiesen.
Nach derzeitigem Planungsrecht ist auf den Flurstücken 7818, 7914/2 und 7913/2 nur die Errichtung von
öffentlichen Parkplätzen zulässig, die jedoch nie ausgeführt wurden. Die
Realisierung von öffentlichen Parkplätzen auf diesen Flurstücken ist jedoch
auch in Zukunft nicht erforderlich, da der Bedarf an öffentlichen Parkplätzen
überprüft und negativ beschieden wurde. Es entspricht vielmehr den aktuellen
städtebaulichen Zielen, diese Fläche einer baulichen Entwicklung zuzuführen und
hier – zusammen mit den drei Flurstücken 7914/3, 7913/3 und 7913/4 - ein
Baugrundstück zur Errichtung eines Wohngebäudes festzusetzen.
Der bisherige
Eigentümer der o. g. Flurstücke äußerte
gegenüber der Stadt schon vor längerem den Wunsch, diese Flurstücke mit einem
Wohngebäude überbauen zu dürfen. Um eine Bebauung des Grundstückes zu
ermöglichen, ist daher die Änderung des seither rechtskräftigen Bebauungsplanes
erforderlich.
Die Vereinsgaststätte des Sängerbundes R.S.K. e.V (Im
Bregel 8), die sich auf dem Nachbargrundstück zum Plangebiet befindet, besteht
seit 50 Jahren und soll in seiner Nutzung (wöchentliche Sängerstunden und 2-3
Festveranstaltung pro Jahr) auch für die Zukunft gesichert werden. Der Eigentümer
des zukünftigen Baugrundstückes (Im Bregel 6) wird deshalb dazu verpflichtet, die Vereinsgaststätte nebst bestehender Außenbewirtschaftung
zu den jeweils aktuell geltenden gesetzlichen Sperrzeiten nach dem Gaststättengesetz
und der durch die Stadt Esslingen erlassenen "Rechtsverordnung zur Festsetzung
des allgemeinen Beginns der Sperrzeit für Außenbewirtschaftungen auf täglich 23
Uhr im Stadtgebiet Esslingen am Neckar vom 20. Februar 1995" (bzw. der in
Zukunft gültigen aktuellen Fassung) betrieben wird, zu dulden. Hierzu
treffen der Eigentümer des Grundstücks Im Bregel 6 und die Vorsitzende und der Ehrenvorsitzende
des Sängerheims eine unbefristete Vereinbarung.
Um auch künftig die Notwendigkeit von Eingriffen in
die freie Landschaft so gering wie möglich zu halten, ist es notwendig, die
innerhalb der Siedlungsfläche vorhandenen Baulandpotentiale zu nutzen. In
diesem Sinne ist es vertretbar und sinnvoll, innerhalb des Plangebietes auf den
Grundstücksflächen eine maßvolle Bebauung zu ermöglichen.
Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und der
Öffentlichkeit wurden bei der Überarbeitung des Vorentwurfes zum Entwurf soweit
wie möglich berücksichtigt.
Die zum
Bebauungsplan-Vorentwurf eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit werden in den Anlagen
zur Vorlage in zusammengefasster Form inhaltlich wiedergegeben.
Amtsleiter Dezernent
Anlagen:
Anlage 1: Plan
Anlage 2:
Stellungnahmen der Träger öffentl. Belange und deren Behandlung
Anlage 3:
Stellungnahmen der Öffentlichkeit und deren Behandlung
Anlage 4:
Stellungnahmen in vollem Wortlaut
Anlage 5:
Inhalt der Überarbeitung des Vorentwurfes
Anlage
6: Vereinbarung RSK und Grundstückseigentümer