Stadt Esslingen am Neckar

Stadt Esslingen am Neckar

Stadtkämmerei                                                                                                       12.10.2011

Sachbearbeiter/in:

Birgit Strahlendorf

 

                                                                                                                   20/291/2011

 

V O R L A G E

 

 

Verwaltungsausschuss

26.09.2011

Gemeinderat

17.10.2011

 

 

Betreff: Einführung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer der Stadt Esslingen am Neckar

 

 

I. Antrag

 

Die in Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer der Stadt Esslingen am Neckar  wird beschlossen.

  

 

II. Haushaltsrechtliche Deckung

 

Der Planansatz aus Erträgen beim Produkt Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2012 beträgt 145.000 €.

 

 

III. Folgekosten

 

Personalaufwendungen 2012:                      43.260 EUR

Sachkostenaufwendungen 2012:                  12.200 EUR

 

IV. Begründung

 

A.     Allgemeines

 

Alle Einwohner können die Esslinger Infrastruktur und die städtischen Einrichtungen in Anspruch nehmen. Die Stadt Esslingen am Neckar erhält zur Finanzierung dieser Aufgaben für jeden gemeldeten Hauptwohnsitz Finanzzuweisungen, wohingegen die Nebenwohnsitzinhaber nicht zur Finanzierung in dieser Form beitragen. Die Zweitwohnungssteuer kann folglich dafür sorgen, dass Nebenwohnsitzinhaber einen finanziellen Beitrag für das Gemeinwohl leisten.

 

 

 

 

 

 

 

B.    Satzungsrelevante Voraussetzungen

 

1.      Rechtsgrundlagen

Grundlage zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ist Artikel 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes, wonach die Länder „örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern“ erheben können. Diese Gesetzgebungskompetenz haben fast alle Länder den Gemeinden übertragen. In Baden-Württemberg ist es in § 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz normiert. Danach können die Gemeinden in Baden Württemberg eine Zweitwohnungssteuer erheben.

Ursprünglich nutzten vor allem Fremdenverkehrsgemeinden das Instrument der Zweitwohnungssteuer zur weiteren Deckung des Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen. Später führten auch Studentenstädte diese Steuer zur Erhöhung der Einwohnerzahlen ein, um damit höhere Einnahmen im Rahmen des kommunalen Steuerausgleichs zu erzielen.

 

2.      Steuergegenstand

Wesentliches Merkmal einer Aufwandssteuer ist die Besteuerung einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Steuer überhaupt an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft. Begriffsmerkmal der Aufwandssteuern ist nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts vielmehr, dass sie eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen erfassen.

Ob der Aufwand im Einzelfall diese Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich. Bundesrechtlich kommt es nur darauf an, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis „Wohnen“ als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Das ist der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger die Erstwohnung als Hauptwohnung angemeldet hat. Damit erklärt der Steuerpflichtige, dass er die Erstwohnung vorwiegend nutzt. Dies indiziert wiederum, dass dort auch typischerweise das allgemeine Wohnbedürfnis abgedeckt wird. Wird somit das menschliche Grundbedürfnis „Wohnen“ bereits in der als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung gedeckt, stellt das Innehaben einer weiteren Wohnung einen zusätzlichen Aufwand dar, der typischerweise eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert. Entscheidend ist, dass das menschliche Grundbedürfnis Wohnen bereits in der Erstwohnung abgedeckt ist (Auszug aus dem Urteil des BVerwG vom 17.09.2008).

 

Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung. Als Zweitwohnung gilt jede Wohnung im Gemeindegebiet, die jemand neben seiner Hauptwohnung bzw. Erstwohnung zu Zwecken der Erholung, Berufsausübung, Ausbildung oder zu Zwecken des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs innehat. Dabei ist unerheblich, ob sich die Hauptwohnung innerhalb oder außerhalb der die Zweitwohnungssteuer erhebenden Gemeinde befindet.

 

3.      Steuerschuldner

Steuerschuldner ist jede volljährige Person, die im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist üblicherweise deren Eigentümer oder Mieter, der sie für seinen privaten Lebensbedarf nutzt oder für diesen Zweck vorhält. Überwiegend knüpft die Satzung an das Melderecht an, insbesondere an den Begriff der Nebenwohnung.

 

4.      Steuersatz

Bemessungsgrundlage ist bei den meisten Zweitwohnungssteuersatzungen in Baden-Württemberg der jährliche Nettomietaufwand (Jahreskaltmiete) oder hilfsweise die geschätzte Miete. Auf diese Bemessungsgrundlage wird ein Prozentsatz angewandt. Dieser beträgt bis zu 10 % der Jahreskaltmiete.

5.      Befreiungen:

Aufgrund der Erfahrungen anderer Städte die in den letzten Jahren die Zweitwohnungssteuer eingeführt haben und unter Berücksichtung der aktuellen Rechtsprechung haben sich im Wesentlichen vier Befreiungstatbestände konkretisiert. Diese werden Bestandteil der Esslinger Zweitwohnungssteuersatzung.

 

C.    Esslinger Zahlen

Im Stadtgebiet Esslingen am Neckar sind aktuell insgesamt ca. 5.600 volljährige Personen mit Nebenwohnsitz gemeldet.

 

D.    Praktische Umsetzung

In einem ersten Schritt müssen zur Vorbereitung der Einführung der Zweitwohnungssteuer zunächst die Personen mit Nebenwohnsitz mit einem Informationsschreiben angeschrieben werden, um auf die beabsichtigte Einführung der Zweitwohnungssteuer hinzuweisen. Dies ist sinnvoll, da dadurch die Einwohnermeldedaten aktualisiert werden. Dies wird zurzeit bereits veranlasst.

 

In einem zweiten Schritt werden mögliche Steuerpflichtige angeschrieben und über die aktuelle Rechtslage informiert. Gleichzeitig werden mit diesem Schreiben die Erhebungsbögen für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zugesandt.

 

Im Anschluss daran erfolgt dann in einem dritten Schritt die eigentliche Veranlagung. Hierbei wird die Stadtkämmerei laufend über den aktuellen Meldestatus der Nebenwohnsitzinhaber in Esslingen am Neckar durch die Meldebehörde mit EDV-Unterstützung informiert.

 

E.     Finanzielle Auswirkungen

Die Einführung der Zweitwohnungssteuer ist nach den Erfahrungen anderer Städte mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden. In der Einführungsphase von ca. 1 – 1,5 Jahren ist mit einem Aufwand von mindestens einer Stelle zu rechnen. Diese Stelle soll mit Rückkehrerinnen bzw. Aufstockung der Arbeitszeit bewältigt werden. Für 2012 werden zunächst 43.260 EUR Personalkosten und 12.200 EUR Sachkosten kalkuliert.

Aufgrund der zu erwartenden Verweigerungshaltung der Steuerschuldner ist auch bei der Stadtkasse mit einem erhöhten Arbeitsaufwand zu rechnen. Zudem  muss auch von einer höheren Zahl an Widersprüchen ausgegangen werden. Inwieweit hierfür zusätzlicher Stellenbedarf notwendig wird, ist noch nicht absehbar.

Nach der Einführungsphase dürfte der Personalbedarf voraussichtlich bei 0,5 Stellen liegen.

 

Einnahmen aus der Steuer

In der Regel sind die Städte, die aktuell die Zweitwohnungssteuer eingeführt haben bei ihren Planungen davon ausgegangen, dass ca. 5-10 Prozent der anfänglich mit Nebenwohnsitz gemeldeten Personen zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden können. Würde man diese Zahl auf die Stadt Esslingen am Neckar übertragen wären ca. 280-560 Personen zweitwohnungssteuerpflichtig.

 

Ausgehend von einer durchschnittlichen Jahreskaltmiete von 3.600 € (300 € im Monat), würden sich bei einem Steuersatz von 5 % die Einnahmen zwischen 50.400 € und 100.800 € bewegen. Bei einem Steuersatz von 10% liegen die Einnahmen zwischen 100.800 € und 201.600 €.

Eine wirklich verlässliche Berechnung ist allerdings aufgrund der vielen Unbekannten nicht möglich. Wenn man davon ausgeht, dass ca.400 Bescheide je ca.360 € Steuereinnahmen erbringen, ergibt sich ein Planansatz 2012 von 145.000 €.

 

Welche konkrete Auswirkung die Einführung der Zweitwohnungssteuer auf den Finanzausgleich hat, ist schwer abzusehen und somit nicht zu quantifizieren. Man kann aber davon ausgehen, dass sich die Anzahl der Hauptwohnsitzinhaber in Esslingen am Neckar erhöhen wird.

 

    

 

 

 

 

 

Amtsleiter                               Dezernent                             

 

Anlagen:   Satzung  

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
Aktuelle Satzung Zweitwohnungssteuer.doc - Aktuelle Satzung Zweitwohnungssteuer.doc