Stadt Esslingen am Neckar
Stadtplanungs- und Stadtmessungsamt 31.05.2011
Sachbearbeiter/in:
Renate Jesinger
61/185/2011
V O R L A G E
|
|
|
|
Ausschuss für Technik und Umwelt
|
30.05.2011
|
Gemeinderat
|
06.06.2011
|
Betreff:
Bebauungsplan
Uhlbacher Straße/Flst. 11664/5 im Planbereich 36 "Rüdern" und Satzung
über örtliche Bauvorschriften (Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a
BauGB),
hier: Beschluss der Satzungen
Vorgang: ATU vom 13.12.2010,
TOP - 8 -
I. Antrag
1.
Von den zum
Bebauungsplan-Entwurf Uhlbacher Straße/Flst. 11664/5
im Planbereich 36 "Rüdern" nach dem
Plan des Stadtplanungs- und Stadtmessungsamtes vom 22.11.2010 und den örtlichen Bauvorschriften von Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen
Nr. T 1 Stadtwerke
Esslingen am Neckar GmbH & Co. KG
Fleischmannstraße 50, 73728 Esslingen
am Neckar
Nr. T 2 Landratsamt
Esslingen, Sachgebiet 413
Pulverwiesen 11, 73728 Esslingen
am Neckar
Nr. T 3 Regierungspräsidium
Freiburg, Abt. 9
Landesamt für Geologie u.
Rohstoffe B-W
Albertstraße 5, 79104 Freiburg
i. Br.
Nr. T 4 Regierungspräsidium
Stuttgart, Referat 21
Postfach 80 07 09, 70507 Stuttgart
sowie von
privater Seite vorgebrachten Stellungnahmen
Nr. B 1 Margaret Volz
Im Öfele 6, 72202 Nagold
Nr. B 2 Architekturbüro
Dipl.-Ing. Erhard Grünzinger
Schwarzklingenweg 1/1, 73733 Esslingen
Nr. B 3 Ulrich
und Gertrud Diehl
Uhlbacher
Straße 40, 73733 Esslingen
Daniel und Stefanie Diehl
Uhlbacher Straße 46/1, 73733 Esslingen
Nr. B 4 Manfred
und Renate Keck
Uhlbacher Straße 44, 73733 Esslingen
sowie der in
der Begründung der Vorlage 61/185/2011 abgegebenen schriftlichen Stellungnahme,
den Anlagen T 1 bis T 4 und Anlagen B 1 bis B 4 zu dieser Vorlage und den
mündlichen Ausführungen des Stadtplanungs- und Stadtmessungsamtes zu den
Stellungnahmen wird wörtlich Kenntnis genommen.
2.
Die im Verfahren vorgebrachten Stellungnahmen bleiben,
soweit ihnen nicht Rechnung getragen werden konnte, unberücksichtigt.
3.
Aufgrund von § 10 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 4 Abs. 1
der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, jeweils in der geltenden Fassung,
wird der Bebauungsplan Uhlbacher Straße/Flst.
11664/5 im Planbereich 36
"Rüdern" bestehend aus dem Plan des Stadtplanungs- und
Stadtmessungsamtes Esslingen am Neckar vom 22.11.2010, den
"Planungsrechtlichen Festsetzungen" des Textteiles vom 22.11.2010 und der
Begründung in der Fassung des Stadtplanungs- und Stadtmessungsamtes Esslingen
am Neckar vom 22.11.2010 als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem Plan, in
dem seine Grenzen eingezeichnet sind.
4.
Aufgrund von § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg
in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, jeweils
in der geltenden Fassung wird die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften
beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften
erstreckt sich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Uhlbacher Straße/Flst. 11664/5 im Planbereich 36 "Rüdern" mit dem Plan des Stadtplanungs-
und Stadtmessungsamtes Esslingen am Neckar vom 22.11.2010.
II. Haushaltsrechtliche Deckung
Finanzielle Auswirkungen:
entfällt
Deckungsvorschlag:
entfällt
III. Folgekosten
entfällt
IV. Begründung
Im
Plangebiet soll die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage
ermöglicht werden. Die Realisierung dieses Gebäudes ist auf der Grundlage des
derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes nicht möglich, so dass Voraussetzung
für die Genehmigung und Errichtung dieses Vorhabens die Änderung des seither
geltenden Planungsrechts durch die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes ist.
Für das in westliche Richtung angrenzende Flurstück Nr. 11672/3 wurde im Jahr
2005/2006 ebenfalls ein Bebauungsplanverfahren mit dem Ziel der Schaffung einer
Bebauungsmöglichkeit für ein Einfamilienhaus durchgeführt. Dieses Grundstück
ist inzwischen bebaut. Auch in östliche Richtung ist ab Hausnummer 34 eine
Bebauung in 2. Reihe vorhanden. Aus städtebaulicher Sicht ist es zu vertreten,
hier ein weiteres Wohngebäude zuzulassen.
Die
Erforderlichkeit des Bebauungsplans ist insofern auch städtebaulich zu
begründen, da in Esslingen Baulandflächen nur in begrenztem Umfang zur
Verfügung stehen und die Gemeinden gem. § 1a Abs. 2 BauGB aufgefordert sind,
mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen sowie zur Verringerung der
zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeit
der Nachverdichtung sowie anderer Maßnahmen zur Innenentwicklung nutzen sollen.
In diesem Sinne ist es vertretbar, auf der hier in Betracht gezogenen Fläche
eine maßvolle Bebauung zu ermöglichen.
1. Verfahrensdaten
Aufstellungsbeschluss:
ATU vom 12.07.2010
Vorentwurf
vom 15.06.2010
Öffentlichkeitsbeteiligung:
vom 16.08.2010 bis 24.09.2010
Öffentliche
Darlegung: 16.09.2010
Bebauungsplan-Entwurf
vom 22.11.2010
ATU-Beschluss:
13.12.2010
Auslage:
31.01.2011 bis 04.03.2011
Öffentliche
Bekanntmachung: 20.01.2011
Als Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange wurden zum Bebauungsplan-Entwurf vom 22.11.2010
folgende Behörden und Stellen beteiligt:
Bürgerausschuss
RSKN
E-Plus
Mobilfunk GmbH & Co. KG
Deutsche
Telekom AG, T-Com Techn.Infrastruktur Ndl. SW PTI 22 Stgt.
Deutsche
Post Real Estate Germany GmbH Regionalbereich Frankfurt
EnBW
Regional AG RZ Alb-Neckar
Stadtwerke
Esslingen am Neckar GmbH & Co. KG
Landratsamt
Esslingen Sachgebiet 413
Polizeidirektion
Esslingen, Führungs- und Einsatzstab - Sachaufgabe Verkehr
Württembergischer
Gärtnereiverband
BUND
Bezirksgruppe Esslingen
Naturschutzbund
Deutschland e. V., Ortsgruppe Esslingen
Regierungspräsidium
Freiburg, Abt. 9 Landesamt für Geologie u. Rohstoffe B-W
Architektenkammer
Baden-Württemberg, Kammergruppe Esslingen I
Industrie-
u. Handelskammer Region Stgt., Bezirkskammer Esslingen - Nürtingen
Handwerkskammer
Region Stuttgart
Verkehrs-
und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS)
Regierungspräsidium
Stuttgart Referat 21
Verband
Region Stuttgart
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 27.01.2011 gemäß § 4 BauGB am
Verfahren beteiligt.
Folgende Behörden und sonstige
Träger öffentlicher Belange haben mitgeteilt, dass gegen den Bebauungsplan
keine Einwendungen erhoben werden:
Deutsche
Telekom AG, T-Com Techn.Infrastruktur Ndl. SW PTI 22 Stgt.
Deutsche
Post Real Estate Germany GmbH Regionalbereich Frankfurt
EnBW
Regional AG, RZ Alb-Neckar
Polizeidirektion
Esslingen, Führungs- und Einsatzstab - Sachaufgabe Verkehr
Württembergischer
Gärtnereiverband
Handwerkskammer
Region Stuttgart
Verband
Region Stuttgart
Folgende Behörden und sonstige
Träger öffentliche Belange haben zum Bebauungsplan keine Stellungnahme
abgegeben:
E-Plus
Mobilfunk GmbH & Co. KG
BUND
Bezirksgruppe Esslingen
Naturschutzbund
Deutschland e. V., Ortsgruppe Esslingen
Architektenkammer
Baden-Württemberg, Kammergruppe Esslingen I
Industrie-
u. Handelskammer Region Stgt., Bezirkskammer Esslingen - Nürtingen
Verkehrs-
und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS)
Behandlung der Stellungnahmen
Die Behandlung der zum
Bebauungsplan-Entwurf vorgebrachten Stellungnahmen liegt der Vorlage als
Anlagen T 1 bis T 4 sowie B 1 bis B 4 bei.
In einer weiteren Anlage sind die
Stellungnahmen in vollem Wortlaut wiedergegeben.
Die Nummerierung der Anlagen entspricht
der Durchnummerierung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
und der Privaten im Antrag der Vorlage.
2. Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB
Gemäß
§ 13a Abs. 1 BauGB kann dann ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt
werden, wenn er für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung
oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung)
dient. Dies ist hier der Fall, da der Bebauungsplan die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum schafft.
Darüber hinaus ist
die Durchführung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB davon
abhängig, dass bestimmte Flächengrößen nicht überschritten werden (Grundfläche
max. 20000 m²), dass keine FFH-Gebiete oder europäische Vogelschutzgebiete
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB tangiert sind und dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung
gemäß UVP-G nicht erforderlich ist. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Deshalb wurde der
Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 BauGB aufgestellt,
d.h. Umweltprüfung, Umweltbericht und zusammenfassende Erklärung sind nicht
erforderlich.
Amtsleiter Dezernent
Anlagen:
Plan
Behandlung der Stellungnahmen
Stellungnahmen in vollem Wortlaut