Stadt Esslingen am Neckar
Stadtplanungs- und Stadtmessungsamt 12.04.2011
Sachbearbeiter/in:
Renate Jesinger
61/100/2011
V O R L A G E
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Ausschuss für Technik und Umwelt
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28.03.2011
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Gemeinderat
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18.04.2011
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Betreff:
Bebauungsplan
Wiflingshauser Straße/Im Holzberg im Planbereich 38 "Wiflingshausen"
und Satzung über örtliche Bauvorschriften (Bebauungsplan der Innenentwicklung
gemäß § 13a BauGB),
hier: Beschluss der Satzungen
Vorgang: ATU vom 27.10.2010,
TOP - 1 -
I. Antrag
1.
Von den zum
Bebauungsplan-Entwurf Wiflingshauser Straße/Im Holzberg
im Planbereich 38 "Wiflingshausen" nach dem
Plan des Stadtplanungs- und Stadtmessungsamtes vom 29.09.2010 und den
örtlichen Bauvorschriften von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange vorgebrachten Stellungnahmen
Nr. T 1 Deutsche Telekom AG, T-Com
Postfach 50 20 20, 70369 Stuttgart
Nr. T 2 EnBW Regional AG, RZ Alb-Neckar
Hahnweidstraße 44, 73230 Kirchheim/Teck
Nr. T 3 Landratsamt Esslingen, Sachgebiet 413
Pulverwiesen 11, 73728 Esslingen
am Neckar
Nr. T 4 Polizeidirektion Esslingen, Führungs- und
Einsatzstab
Agnespromenade 4, 73728 Esslingen
am Neckar
Nr. T 5 Regierungspräsidium Freiburg, Abt. 9
Landesamt für Geologie u.
Rohstoffe B-W
Albertstraße 5, 79104 Freiburg
i. Br.
sowie der in
der Begründung der Vorlage 61/100/2011 abgegebenen schriftlichen Stellungnahme,
den Anlagen T 1 bis T 5 zu dieser Vorlage und den mündlichen Ausführungen des
Stadtplanungs- und Stadtmessungsamtes zu den Stellungnahmen wird wörtlich
Kenntnis genommen.
2.
Die im Verfahren vorgebrachten Stellungnahmen bleiben,
soweit ihnen nicht Rechnung getragen werden konnte, unberücksichtigt.
3.
Aufgrund von § 10 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 4 Abs. 1
der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, jeweils in der geltenden Fassung,
wird der Bebauungsplan Wiflingshauser Straße/Im
Holzberg im Planbereich 38
"Wiflingshausen" bestehend aus dem Plan des Stadtplanungs- und
Stadtmessungsamtes Esslingen am Neckar vom 29.09.2010, den
"Planungsrechtlichen Festsetzungen" des Textteiles vom 29.09.2010 und der
Begründung in der Fassung des Stadtplanungs- und Stadtmessungsamtes Esslingen
am Neckar vom 29.09.2010 als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem Plan, in
dem seine Grenzen eingezeichnet sind.
4.
Aufgrund von § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg
in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, jeweils
in der geltenden Fassung wird die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften
beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften
erstreckt sich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Wiflingshauser Straße/Im Holzberg im
Planbereich 38 "Wiflingshausen"
mit dem Plan des Stadtplanungs- und Stadtmessungsamtes Esslingen am Neckar vom 29.09.2010.
II. Haushaltsrechtliche Deckung
Finanzielle Auswirkungen:
entfällt
Deckungsvorschlag:
entfällt
III. Folgekosten
entfällt
IV. Begründung
Für das Plangebiet gilt der
Bebauungsplan Wiflingshauser Straße, der die Flurstücke Nr. 4304/1 und 4261/8
als private Grünfläche, Gartenland festsetzt, die eine Größe von ca. 586 m²
aufweisen. Aus heutiger Sicht erscheint es aber nicht erforderlich, an dieser
Stelle eine so große unbebaubare Gartenfläche vorzuhalten. Unter
städtebaulichen Gesichtspunkten erscheint es vielmehr verträglich und sinnvoll,
zumindest den südlichen Grundstücksteil einer baulichen Nutzung zuzuführen.
Eine Bebauung mit einem Wohnhaus, das sich in seiner Dimension an der
Umgebungsbebauung orientiert, würde eine wirtschaftliche Verwertung des
Grundstücks ermöglichen. Mit der Beibehaltung von privater Grünfläche im
nördlichen Grundstücksteil, mit Pflanzbindung für die 3 dort vorhandenen Nussbäume
und mit Festsetzungen zur Begrünung der Freiflächen auf dem Baugrundstück kann
dem Belang der Grünplanung ausreichend Rechnung getragen werden, zumal die
umgebende Siedlungsstruktur bereits durch eine hohe Durchgrünung des Bestandes
geprägt ist.
Mit dem vorliegenden
Bebauungsplan wird deshalb der südliche Grundstücksteil mit einer Fläche von
ca. 500 m² in einen Bauplatz für ein Einzelhaus umgewandelt.
1. Verfahrensdaten
Aufstellungsbeschluss:
ATU vom 16.06.2010
Vorentwurf
vom 21.05.2010
Öffentlichkeitsbeteiligung:
vom 12.07.2010 bis 13.08.2010
Öffentliche
Darlegung: 22.07.2010
Bebauungsplan-Entwurf
vom 29.09.2010
ATU-Beschluss:
27.10.2010
Auslage:
15.11.2010 bis 17.12.2010
Öffentliche
Bekanntmachung: 04.11.2010
Als Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange wurden zum Bebauungsplan-Entwurf vom 29.09.2010 folgende Behörden und Stellen
beteiligt:
Bürgerausschuss
St. Bernhardt
Deutsche
Telekom AG
Deutsche
Post Real Estate Germany GmbH
EnBW
Regional AG
Stadtwerke
Esslingen a.N.
Landratsamt
Esslingen Sachgebiet 413
Polizeidirektion
Esslingen
BUND
Kreisverband Esslingen
Naturschutzbund
Deutschland e. V. Ortsgruppe Esslingen
Regierungspräsidium
Freiburg, Landesamt für Geologie
Architektenkammer
Baden-Württemberg
Regierungspräsidium
Stuttgart
Verband
Region Stuttgart
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 05.11.2010 gemäß § 4 BauGB am
Verfahren beteiligt.
Folgende Behörden und sonstige
Träger öffentlicher Belange haben mitgeteilt, dass gegen den Bebauungsplan
keine Einwendungen erhoben werden:
Stadtwerke Esslingen am Neckar GmbH
& Co. KG
Regierungspräsidium Stuttgart, Referat
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Verband Region Stuttgart
Folgende Behörden und sonstige
Träger öffentliche Belange haben zum Bebauungsplan keine Stellungnahme
abgegeben:
Bürgerausschuss St. Bernhardt
Deutsche Post Real Estate Germany GmbH
BUND Bezirksgruppe Esslingen
Naturschutzbund Deutschland e. V. Ortsgruppe
Esslingen
Architektenkammer Baden-Württemberg Kammergruppe
Esslingen I
Behandlung der Stellungnahmen
Die Behandlung der zum
Bebauungsplan-Entwurf vorgebrachten Stellungnahmen liegt der Vorlage als Anlagen
T 1 bis T 5 bei. Von privater Seite gingen keine Stellungnahmen ein.
In einer weiteren Anlage sind die
Stellungnahmen in vollem Wortlaut wiedergegeben.
Die Nummerierung der Anlagen entspricht
der Durchnummerierung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
im Antrag der Vorlage.
2. Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB
Gemäß
§ 13a Abs. 1 BauGB kann dann ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren
aufgestellt werden, wenn er für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die
Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der
Innenentwicklung) dient. Dies ist hier der Fall, da der Bebauungsplan die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für (die Versorgung der Bevölkerung mit
Wohnraum schafft.
Darüber hinaus ist
die Durchführung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB davon
abhängig, dass bestimmte Flächengrößen nicht überschritten werden (Grundfläche
max. 20000 m²), dass keine FFH-Gebiete oder europäische Vogelschutzgebiete
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB tangiert sind und dass eine
Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G nicht erforderlich ist. Auch diese
Voraussetzung ist hier erfüllt.
Deshalb wurde der
Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 BauGB aufgestellt,
d.h. Umweltprüfung, Umweltbericht und zusammenfassende Erklärung sind nicht
erforderlich.
Amtsleiter Dezernent
Anlagen:
Plan
Behandlung der Stellungnahmen
Stellungnahmen in vollem Wortlaut