Stadt Esslingen am Neckar
Stadtplanungs- und Stadtmessungsamt 22.03.2011
Sachbearbeiter/in:
Werner Boltzmann
61/368/2010
V O R L A G E
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Ausschuss für Technik und Umwelt
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28.03.2011
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Betreff:
Bebauungsplan
Alleenstraße/Körschstraße im Planbereich 47 "Zell" und Satzung über
örtliche Bauvorschriften, hier: Aufstellungsbeschluss sowie Anwendung des
beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB
I. Antrag
- Die
Aufstellung des Bebauungsplanes Alleenstraße/Körschstraße im
Planbereich 47 "Zell"
gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch wird beschlossen.
Maßgebend für den räumlichen Geltungsbereich ist der Plan des
Stadtplanungs- und Stadtmessungsamtes vom 09.03.2011.
- Die
Aufstellung einer Satzung über örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung
wird beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der örtlichen
Bauvorschriften erstreckt sich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Alleenstraße/Körschstraße im
Planbereich 47 "Zell"
mit Plan vom 09.03.2011.
- Das Stadtplanungs- und Stadtmessungsamt wird mit der
Ausarbeitung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften
beauftragt.
- Das Verfahren wird im beschleunigten Verfahren nach §
13a BauGB durchgeführt, da der Bebauungsplan der Innenentwicklung dient
(d. h. ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB).
II. Haushaltsrechtliche Deckung
Finanzielle Auswirkungen:
entfällt
Deckungsvorschlag:
entfällt
III. Folgekosten
entfällt
IV. Begründung
1 Abgrenzung und
Beschreibung des Plangebiets
Der Geltungsbereich des
vorliegenden Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
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im Norden durch die Alleenstraße
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im Osten durch den Altneckararm
·
im Süden durch die Sportanlagen
·
im Westen durch das Gelände des Schulzentrums Zell und das Grundstück der
Lehrerakademie.
Die bisherige Nutzung
dieses Areals ist im Wesentlichen geprägt durch das „Zentrum Zell“, bestehend
aus der Festhalle mit angegliederter Sporthalle und einer Gastronomieeinrichtung,
dem Festplatz und den zugehörigen großflächigen oberirdischen Parkplätzen.
Nördlich des Plangebiets
befinden sich Wohn- und Gewerbenutzungen, östlich schulische Nutzungen. Auch im
Plangebiet selbst hat sich mit dem Grundstück Körschstraße 11 entgegen den
Festsetzungen des bisher geltenden Planungsrechts inselartig eine private
Wohnnutzung gehalten.
2 Erforderlichkeit
der Aufstellung eines Bebauungsplanes
Das Areal des Zentrums Zell
ist im geltenden Bebauungsplan „Gemeinbedarfszentrum Zell“ aus dem Jahr 1976
als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kultur-, Sport- und
Freizeitzentrum festgesetzt. Zusammen mit dem angrenzenden Festplatz- und
Parkplatzareal ist es ca. 3,5 ha groß.
Das 1974/75 errichtete
Sport- und Kulturzentrum steht bisher für Konzerte, Bälle, Tanz-, Sport- und
Vortragsveranstaltungen, Tagungen, Kongresse, Ausstellungen und sonstige
künstlerische und kulturelle Veranstaltungen zur Verfügung und wird auch von
den Zeller Vereinen als Vereinsheim für Versammlungen, Proben, Veranstaltungen
und dergleichen genutzt.
Als Folge der aktuellen,
2008 eingetretenen Wirtschaftskrise sind die Einnahmen der Stadt Esslingen -
wie in allen öffentlichen Bereichen - dramatisch eingebrochen. Deshalb ist die
Stadt gezwungen, Einsparpotenziale zu generieren. Zu diesem Zweck hat der
Gemeinderat der Stadt u. a. Ende 2009 für den Zeitraum 2010 bis 2013 ein 85
Punkte umfassendes Paket zur Haushaltskonsolidierung beschlossen. Einer dieser
Punkte betrifft das Zentrum Zell. Beschlossen wurde, aus Kostengründen den Betrieb
als Veranstaltungshalle unter der Regie von „esslingen live“ zum 31.12.2010
einzustellen und die Halle einer anderen Nutzung zuzuführen oder abzubrechen.
Die Sporthalle soll jedoch erhalten bleiben, um für die angrenzende
Berufsschule und die Sportvereine das bisherige Angebot aufrechterhalten zu
können.
Die Prüfung verschiedener
Alternativen führte letztlich zu der Entscheidung, die Veranstaltungshalle
(einschließlich der Gastronomie) nach Einstellung des Betriebs abzubrechen.
Als Ergebnis intensiver
Diskussionen über mögliche Standorte bezüglich des Ersatzes für die mit dem
Verzicht auf den Veranstaltungsbereich des Zentrum Zells wegfallenden
Vereinsräume hat der Gemeinderat am 28.2.2011 - Vorlage IV/058/2011, TOP 7 -
beschlossen, die Alternative 5A zu realisieren (Anbau eines eingeschossigen
Gebäudes an der Südostecke der Sporthalle) und einen Bebauungsplan zur
Nachnutzung der freiwerdenden Flächen am ehemaligen „Zentrum Zell“ zu
erstellen.
Aus Sicht der Verwaltung
besteht nun am Standort Zentrum Zell die Chance einer Siedlungsergänzung.
Im Zuge der weiteren
Planung sind folgende Fragen und Dinge zu klären:
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Können hier Wohnbauflächen entwickelt werden, wobei die Zielgruppe
insbesondere jungen Familien mit dem Wunsch nach einem Eigenheim
(Doppel-/Reihenhäuser mit kleinen Grundstücken) sein sollte?
·
Sind die angestrebten Wohnformen bedarfsgerecht und marktfähig?
·
Welche energetischen Standards sollen hierbei vorgegeben werden?
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Kann der Festplatz zugunsten von mehr Bauland aufgegeben werden?
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Wie groß ist der künftige Bedarf an Stellplätzen für die Nutzung der Sporthalle,
der benachbarten Sportanlagen mit Funktions- und Clubgebäude und ggf. der neuen
Vereinsräume und wo werden diese Stellplätze angeordnet?
·
Welchen Abstand muss eine künftige Wohnbebauung zum Naturschutzgebiet
Alter Neckar einhalten?
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Welche Maßnahmen sind für ein verträgliches Miteinander zwischen der
künftigen Wohnbebauung und der vorhandenen Sport- und Gewerbenutzung
erforderlich?
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Wie sieht das städtebauliche Konzept für eine künftige (Wohn-)Bebauung
aus?
Einige dieser Punkte können
im Vorfeld der Ausarbeitung des Bebauungsplanes geklärt werden, andere werden
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu klären sein.
Zur Einschätzung der
schalltechnischen Situation wurde vorab ein Ingenieurbüro mit einer
gutachterlichen Stellungnahme in Form einer Voruntersuchung beauftragt. Dabei
zeigte sich, dass die potenziellen Bauflächen im Spannungsfeld zwischen dem
Sportlärm (Sportplatz und Halle) und Gewebelärm (Entennest, Kraftwerk) erheblichen
Immissionen ausgesetzt sind, die je nach künftiger Nutzung mehr oder weniger
aufwändige Lärmschutzmaßnahmen erfordern. Dies ist bei der weiteren Planung zu
beachten.
Als planungsrechtliche
Grundlage für die Umsetzung eines neuen Konzepts ist der vorliegende
Bebauungsplan erforderlich.
Der Flächennutzungsplan
wird nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens im Wege der Berichtigung
entsprechend angepasst.
3 Weiteres
Vorgehen
Die künftige Nutzung des
Zentrums Zell soll im breiten Konsens und Dialog mit der Bevölkerung geklärt
werden. Deshalb ist seitens der Verwaltung vorgesehen, im Frühjahr 2011 einen
Workshop unter Beteiligung des Bürgerausschusses Zell und ggf. anderer interessierter
Bürger und Gruppen durchzuführen. Dabei sollen diese ihre Ideen, Wünsche und
Vorstellungen einbringen, um sie dann so weit wie möglich in die weitere
Projektierung einfließen zu lassen.
Darauf basierend soll ein kleiner
Wettbewerb (oder eine Mehrfachbeauftragung) für einen Städtebaulichen Entwurf ausgelobt
werden. Im Preisgericht sollen u. a. auch die Gemeinderatsfraktionen und der
Bürgerausschuss Zell vertreten sein.
Auf der Grundlage des
Wettbewerbsergebnisses erfolgt dann die Ausarbeitung des Bebauungsplanes.
4 Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB
Am 01.01.2007 trat das Gesetz zur Erleichterung von
Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte in Kraft, mit dem die
Vorschriften des Baugesetzbuches geändert und ergänzt wurden. Gemäß § 13a Abs.
1 Baugesetzbuch kann nun ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von
Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung
(Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt
werden. Hierfür gelten die Vorschriften über das vereinfachte Verfahren nach §
13 Baugesetzbuch. Darüber hinaus ist die Durchführung des beschleunigten
Verfahrens gemäß § 13a BauGB davon abhängig, dass bestimmte Flächengrößen nicht
überschritten werden (Grundfläche max. 20000 m²), dass keine FFH-Gebiete oder
europäische Vogelschutzgebiete gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB tangiert sind und
dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G nicht erforderlich ist.
Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann
auf die Durchführung einer Umweltprüfung, die Erstellung eines Umweltberichts
und auf das Monitoring verzichtet werden.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplans Alleenstraße/Körschstraße im Planbereich 47 "Zell" sind die
o. g. Voraussetzungen erfüllt, d. h. Umweltprüfung, Umweltbericht und Monitoring
sind nicht erforderlich.
Amtsleiter Dezernent
Anlagen:
Plan
Schalltechnische Voruntersuchung vom 14.01.2011, Ingenieurbüro Kurz und Fischer