Stadt Esslingen am Neckar

Stadt Esslingen am Neckar

Stadtplanungs- und Stadtmessungsamt                                                              12.03.2013

 

Sachbearbeiter/in:

Werner Boltzmann;

Eberhard Wahl,

Renate Jesinger

                                                                                                                   61/049/2013

 

V O R L A G E

 

 

 

 

 

 

Ausschuss für Technik und Umwelt

11.03.2013

Gemeinderat

18.03.2013

 

 

Betreff: Bebauungsplan L 1192/Rohräcker in den Planbereichen 32 "Zollberg" und 46 "Berkheim" und Satzung über die örtlichen Bauvorschriften hier: Beschluss der Satzungen

 

 

Vorgang:      ATU vom 14.11.2012, TOP 1

 

 

I. Antrag

 

1.      Der Städtebauliche Vertrag zwischen der Stadt Esslingen am Neckar und der Fa. FESTO wird zustimmend zur Kenntnis genommen (Tischvorlage).

2.      Der Öffentlich-rechtliche Vertrag vom 22.02.2013 zwischen der Stadt Ostfildern und der Stadt Esslingen am Neckar über die Herstellung und Nutzung einer Teilfläche eines Zauneidechsen-Habitats in Ostfildern zum Zwecke der Umsiedlung von Zauneidechsen aus dem Plangebiet des Bebauungsplans L1192/Rohräcker (Esslingen) nach Ostfildern (zeitlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahme zur Vermeidung von Verstößen gegen Verbote des § 44 Abs. 1 Nrn. 1-3 BNatSchG) wird zustimmend zur Kenntnis genommen (Tischvorlage).

3.      Von den zum Bebauungsplan-Entwurf L 1192/Rohräcker in den Planbereichen 32 "Zollberg" und 46 "Berkheim" nach dem Plan des Stadtplanungs- und Stadtmessungs­amtes vom 25.10.2012 und den örtlichen Bauvorschriften von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen 

 

Nr. T 1        Bürgerausschuss Berkheim

                    Filderstraße 80, 73734 Esslingen am Neckar

 

Nr. T 2        Deutsche Telekom AG, T-Com

                    Postfach 50 20 20, 70369 Stuttgart

 

Nr. T 3        EnBW Regional AG, RZ Alb-Neckar

                    Hahnweidstraße 44, 73230 Kirchheim/Teck

 

Nr. T 4        Stadtwerke Esslingen am Neckar GmbH & Co. KG

                    Fleischmannstraße 50, 73728 Esslingen

 

Nr. T 5        Landratsamt Esslingen, Sachgebiet 413

                    Pulverwiesen 11, 73728 Esslingen am Neckar

 

Nr. T 6        BUND, Bezirksgruppe Esslingen

                    Im Egert 1, 73730 Esslingen am Neckar

 

Nr. T 7        Regierungspräsidium Freiburg, Abt. 9,

                    Landesamt für Geologie u. Rohstoffe B-W

                    Albertstraße 5, 79104 Freiburg i. Br.

 

Nr. T 8        Ministerium für Verkehr und Infrastruktur

                    Postfach 103452, 70029 Stuttgart

 

Nr. T 9        Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 21

                    Postfach 80 07 09, 70507 Stuttgart

 

Nr. T 10      Verband Region Stuttgart

                    Kronenstraße 25, 70174 Stuttgart

 

Nr. T 11      Stadt Ostfildern, Fachbereich III

                    Postfach 1120, 73747 Ostfildern

 

Nr. T 12      Polizeidirektion Esslingen,

                    Führungs- und Einsatzstab - Sachaufgabe Verkehr

                    Agnespromenade 4, 73728 Esslingen am Neckar

 

Nr. T 13      END Verkehrs-Gesellschaft mbH

                    Postfach 80 10 06, 70510 Stuttgart

 

Nr. T 14      Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS)

                    Rotebühlstraße 121, 70178 Stuttgart

 

 

sowie von privater Seite vorgebrachten Stellungnahmen

 

Nr. B 1.1    Rechtsanwaltskanzelei Quaas & Patner

                    Postfach 801060, 70510 Stuttgart für

                    Dipl.-Ing. Christian Schweitzer und

                    Dr. med. Katherine Schweitzer
                    Achalmstraße 141, 73734 Esslingen

Nr. B 1.2    Dr.-Ing. Eugen Schweitzer

                    Achalmstraße 141, 73734 Esslingen      

Nr. B 1.3    Ruth Witzgall

                    Achalmstraße 143, 7373 Esslingen

 

Nr. B 2        Horst Schönrock

                    Achalmstraße 157, 73734 Esslingen

 

Nr. B 3        Hans-Dieter Sohn

                    Achalmstraße 153, 73734 Esslingen

 

Nr. B 4        Siegfried und Petra Leins

                    Achalmstraße 147, 73734 Esslingen

 

Nr. B 5        Wein und Gemüsebau, Heidi und Horst Binder

                    Fruchtstraße 17, 70329 Stuttgart

 

Nr. B 6        Adolf Fingerle,

                    Hohe Straße 36, 73734 Esslingen

 

Nr. B 7        Jörg Jaiser

                    Jusiweg 20, 73734 Esslingen

 

Nr. B 8        Interessengemeinschaft Lärmschutz obere Aufstiegstraße

                    Rohrackerweg 6/2, 73734 Esslingen

 

Nr. B 9        Marianne Kopp

                    Kaiserstr. 61/1, 73760 Ostfildern

 

 

 

sowie der in der Begründung der Vorlage 61/049/2013 abgegebenen schriftlichen Stellungnahme, der Anlage 2 Teil I, Nr. T 1 bis T 14 und Teil II, Nr. B 1 bis B 9 zu dieser Vorlage und den mündlichen Ausführungen des Stadtplanungs- und Stadtmessungsamtes zu den Stellungnahmen wird wörtlich Kenntnis genommen.

 

4.      Die im Verfahren vorgebrachten Stellungnahmen bleiben, soweit ihnen nicht Rechnung getragen werden konnte, unberücksichtigt.

 

5.      Aufgrund von § 10 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, jeweils in der geltenden Fassung, wird der Bebauungsplan L 1192/Rohräcker in den Planbereichen 32 "Zollberg" und 46 "Berkheim", bestehend aus dem Plan des Stadtplanungs- und Stadtmessungsamtes Esslingen am Neckar vom 25.10.2012, den "Planungsrechtlichen Festsetzungen" des Textteiles vom 25.10.2012 und der Begründung in der Fassung des Stadtplanungs- und Stadtmessungsamtes Esslingen am Neckar vom 22.02.2013, als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem Plan, in dem seine Grenzen eingezeichnet sind.

 

6.      Aufgrund von § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, jeweils in der geltenden Fassung wird die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften erstreckt sich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes L 1192/Rohr-äcker in den Planbereichen 32 "Zollberg" und 46 "Berkheim" mit dem Plan des Stadtplanungs- und Stadtmessungsamtes Esslingen am Neckar vom 25.10.2012.

7.      Die zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan L 1192/Rohräcker in den Planbereichen 32 "Zollberg" und 46 "Berkheim" vom 22.02.2013 wird beschlossen.

                   

 

II. Haushaltsrechtliche Ermächtigung

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

entfällt

 

  

 

Deckungsvorschlag:

 

Entfällt

 

  

 

 

 

III. Ressourcenverbrauch

 

Wird dem Antrag der Verwaltung zugestimmt, folgen keine weiteren Aufwendungen oder Erträge. Kommende Haushaltsjahre werden nicht durch zusätzlichen / neuen Ressourcenverbrauch belastet bzw. durch Einsparungen entlastet.

 

 

IV. Begründung

 

1. Bebauungsplan (Antrag Nr. 3 ff)

 

1.1  Anlass und Inhalt

Die Firma Festo möchte den Firmensitz in Esslingen zu seinem Hochtechnologiestandort entwickeln mit hochwertigen Büroarbeitsplätzen für die Bereiche Verwaltung, Vertrieb, Forschung, Entwicklung, Schulung und dergleichen. Mit diesem Konzept sichert und stärkt Festo den Standort Esslingen und schafft zahlreiche neue, hochwertige Arbeitsplätze. Zur Umsetzung seiner Pläne benötigt Festo nach heutiger Einschätzung zusätzlich zum bestehenden Betriebsgelände weitere Nutzflächen in der Größenordnung von 90.000 m², die nördlich der Aufstiegstraße abschnittsweise realisiert werden sollen. Der vorliegende Bebauungsplan ermöglicht dort deshalb die Erstellung von insgesamt 137.000 m² Geschossfläche.

 

Die Erweitungsflächen von Festo liegen zwischen der Aufstiegstraße und der bestehenden Wohnbebauung von Zollberg-Süd sowie dem Gelände der Rohräckerschule. Die Gesamtgröße dieser Fläche beträgt ca. 13,2 ha. Davon wird jedoch nur die südöstliche Teilfläche von rund 5,3 ha als Bauland (eingeschränktes Gewerbegebiet) ausgewiesen, auf dem Hochbauten erstellt werden können. Die anderen knapp 8 ha werden im Wesentlichen als private Grünflächen festgesetzt. Diese Grünflächen werden durch umfangreiche Geländemodellierungen so umgeformt, dass eine Kaltluftabflussbahn in Richtung Neckartal entsteht. Durch differenzierte Bepflanzungen und andere Maßnahmen sollen hier die durch den Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft weitgehend kompensiert werden; nähere Aussagen hierzu trifft der Grünordnungsplan.

Im geltenden Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Stuttgart von 1984 ist das neu beplante Gelände jedoch noch als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Deshalb wird eine Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren durchgeführt.

 

1.2 Weitere Schallimmissionsprognosen

Mit Datum vom 24.09.2012 hatte der TÜV SÜD die „Schallimmissionsprognose für das geplante Bauvorhaben der FESTO AG & Co. KG  in Esslingen-Zollberg“ vorgelegt, die Bestandteil der Auslage des Bebauungsplan-Entwurfs war (Gutachten S1403-I).

In diesem Gutachten wurde angenommen, dass zu jedem TG-Stellplatz nur 1 mal täglich zu- und abgefahren wird. Die Stellplätze stehen zwar ausschließlich Mitarbeitern zur Verfügung - Kunden, Besucher, Lieferanten usw. müssen über die Werkszufahrt am bestehenden Firmengelände an der Ruiter Straße benutzen -, aber es ist nicht auszuschließen, dass einzelne Mitarbeiter mehr als 1 mal ihren Stellplatz anfahren und wieder verlassen. Deshalb hat der TÜV Süd in einer weiteren Berechnung prognostiziert, wie die Schallimmissionen bei einem 25% höheren Stellplatzumschlag wären. Die Gutachter kommen dabei zu dem Ergebnis, dass der Immissionspegel an den maßgeblichen Immissionsorten dann um ca. 1 dB (A) höher wäre und damit der Richtwert von 50 dB (A) für ein reines Wohngebiet weiterhin eingehalten bleibt.

Des Weiteren überprüfte der TÜV SÜD die Auswirkungen des nordöstlichen TG-Anschlusses an der L 1192 und der geplanten Neubebauung auf die Lärmimmissionen in Richtung Berkheim (Mühlgässle, Rohrackerweg). Als Bebauung wurde eine 34 m hohe schallharte Wand entlang der neuen Baugrenze simuliert. Die Berechnungen führen zu dem Ergebnis, dass weder der Zu- und Ausfahrtsverkehr der Tiefgarage noch die potenzielle Neubebauung zu erhöhten Lärmpegeln an den untersuchten Immissionsorten führen. Demnach entsteht hier kein vorhabensbedingtes Erfordernis von Lärmschutzmaßnahmen.

 

Ergänzend dazu hat der TÜV SÜD mit Datum vom 18.02.2013 eine „Untersuchung nach 16ter BImSchV“ für dasselbe Vorhaben vorgelegt (Gutachten S1403-II). Darin prognostizierte der TÜV SÜD auf der Basis der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), wie sich der durch das Vorhaben erzeugte Verkehr auf die Lärmsituation auf den Straßen im Umfeld des Vorhabens auswirken wird. Verglichen wurden die berechneten Lärmpegel für das Prognosejahr 2020 ohne das Vorhaben (Prognosefall 1) mit den Werten mit dem Vorhaben (Prognosefall 3). Zu klären war, ob das Vorhaben eine wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen zur Folge hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird.

Bei der Berechnung zeigt sich, dass bereits im Prognosefall 1 an einigen Immissionsorten, insbesondere an der Zollbergstraße, die Immissionsgrenzwerte für reine Wohngebiete (tags 59 dB (A), nachts 49 dB (A)) überschritten werden. Es  werden hier Werte von bis zu 64 dB (A) am Tag erreicht. Im Prognosefall 3 werden an den maßgeblichen Immissionsorten überwiegend Werte ermittelt, die zwischen 0 und 1 dB(A) höher liegen; lediglich an einem Immissionsort wird eine Erhöhung um 2 dB(A) prognostiziert. Das Vorhaben führt demnach zu keiner wesentlichen Erhöhung der Beurteilungspegel, die zudem auch weiterhin deutlich unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung (tags 70 dB(A)) liegen. Somit werden keine vorhabenbedingten Lärmschutzmaßnahmen erforderlich.

 

Zur Überprüfung, ob von dem für den 1. Bauabschnitt geplanten provisorischen oberirdischen Parkplatz relevante Lärmemissionen ausgehen, hat der TÜV SÜD eine weitere Schallimmissionsprognose erstellt (Gutachten S1403-III vom 19.12.2012). Das Gutachten kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an allen Immissionsorten im Tagzeitraum um mind. 13 dB (A) unterschritten werden und schädliche Umwelteinwirkungen auszuschließen sind.

 

1.3 Luftschadstoffuntersuchung

Für die Bewertung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens durch Emissionen Kfz-bedingter Schadstoffe im Umfeld der Tiefgarage wurde vom TÜV SÜD ein Gutachten erstellt (Gutachten vom 07.12.2012).

Das bisher vorliegende Be- und Entlüftungskonzept sieht vor, die Tiefgarage über ca. 2 m hohe Edelstahlrohre mit einem Durchmesser von ca. 1,5 m zu entlüften. Die Abluftöffnungen befinden sich dabei an der südlichen Längsseite der Tiefgarage, die Ansaugung der Frischluft erfolgt auf der Nordseite.

Auf dieser Basis wurden vom TÜV SÜD die Immissionsbeiträge des für die Luftreinhaltung relevantesten Schadstoffs Stickstoffdioxid (NO2) betrachtet. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass an allen relevanten Immissionsorten im unmittelbaren Umfeld der geplanten Tiefgarage die durch den Parkverkehr in der Tiefgarage verursachten Stickstoffdioxid-Zusatzbelastungen das Irrelevanzkriterium der TA Luft unterschreiten und damit schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit auszuschließen sind. Entsprechendes gilt auch für den Schadstoff Schwebstaub (PM-10), da aufgrund der im Vergleich zu den Stickstoffoxiden deutlich geringeren Emissionsmassenströme aus dem PKW-Verkehr der Nachweis der irrelevanten Stickstoffdioxid-Zusatzbelastungen auch die Unerheblichkeit der Schwebstaub-Beiträge beinhaltet.

 

 

 

 

Vorhabensbedingte Verschattung des Wohngebiets Zollberg-Süd

Der geplante ca. 66 m hohe Büroturm liegt östlich des bestehenden Wohngebiets Zollberg-Süd. Er erzeugt bei Sonnenschein naturgemäß einen Schatten, der je nach Jahres- und Tageszeit auch auf die Wohnbebauung einwirken kann. Um den Umfang der potenziellen Verschattung abschätzen zu können, hat das Architekturbüro Jaschek bereits zur Auslage des Bebauungsplan-Vorentwurfs eine Verschattungsstudie erstellt. Diese zeigt die Schattenwürfe des Hochhauses an den Stichtagen 21. März, 21. Juni, 21. September und 21. Dezember jeweils zu den Uhrzeiten 9:00, 12:00 und 15:00 Uhr. Diese Untersuchung wurde in der Informationsveranstaltung in der Osterfeldhalle in Berkheim am 29.02.2012, in der Bürgerversammlung Zollberg am 29.03.2012 sowie im Rahmen der öffentlichen Auslage des Bebauungsplanvorentwurfs vom 26.03.2012 bis 04.05.2012 gezeigt.

Mit Datum vom 01.02.2013 hat das Architekturbüro Jaschek eine weitere Schattenwurfanalyse auf der Grundlage des aktualisierten Bauentwurfs vorgelegt. Das Ergebnis dieser Untersuchungen lässt sich wie folgt zusammenfassen:

 

·                    im Sommer ist der Schattenwurf so kurz, dass das Wohngebiet nicht tangiert wird

·                    im Frühjahr und im Herbst fällt auf den südlichen Teil des Wohngebiets in der Zeit von Sonnenaufgang bis maximal ca. 10:00 Uhr ein wandernder Schatten, der auf die einzelnen Grundstücke etwa 1 - 1,5 Stunden einwirken kann

·                    im Winter kann auf den nordöstlichen Teil des Wohngebiets ebenfalls ab Sonnenaufgang bis etwa 12:00 Uhr MEZ ein Schatten fallen, der aber aufgrund des späteren Sonnenaufgangs auch erst später beginnt und auf den einzelnen Grundstücken ebenfalls nur ca. 1 - 1,5 Stunden einwirken kann.

 

Für die materiell-rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung durch einen Baukörper gibt es keinen normativ verbindlichen Maßstab. Das öffentliche Interesse an der Errichtung des Hochhauses als städtebaulichen Akzent wird in diesem konkreten Einzelfall dem Interesse der Nachbarschaft auf eine uneingeschränkte Besonnung entgegengestellt. In der Regel wird davon ausgegangen, dass bei Einhaltung der nach Landesbauordnung (LBO) erforderlichen Abstandsflächen eine ausreichende Belichtung und Besonnung gewährleistet ist. Nicht erforderlich ist, dass alle Fenster eines Hauses bzw. das gesamte Grundstück das ganze Jahr über uneingeschränkt durch Sonneneinstrahlung belichtet werden.

Die nach LBO erforderliche Abstandsfläche beträgt im Gewerbegebiet 0,125 der Wandhöhe, das wären ca. 8,25 m. Läge das Hochhaus in einem reinen Wohngebiet, betrüge die erforderliche Abstandsfläche 0,4 der Wandhöhe, also ca. 26,4 m. Der tatsächliche Abstand des geplanten Hochhauses zum nächstliegenden Wohngebäude beträgt ca. 150 m.

In der Abwägung dieser Sachverhalte kommt die Stadt Esslingen am Neckar zu dem Ergebnis, dass das Ausmaß der potenziellen Verschattung der Wohnbebauung durch das geplante Hochhaus sehr geringfügig sein wird und jedenfalls nicht die Grenze des Zumutbaren überschreitet.

Gemäß DIN 5034-1 ist eine unzulässige Beeinträchtigung der Belichtung von Aufenthaltsräumen in Wohngebäuden durch den Schattenwurf des geplanten Hochhauses in keinem Fall und zu keinem Zeitpunkt gegeben.

 

2. Städtebaulicher Vertrag (Antrag Nr. 1)

 

Im öffentlich-rechtlichen Vertrag (regionalplanerischer Vertag) mit dem Verband Region Stuttgart vom 01.10.2012 hat sich die Stadt Esslingen am Neckar verpflichtet, die wesentlichen Funktionen der Grünzäsur Z 19 zwischen Berkheim und Zollberg zu sichern. Dies ist Voraussetzung dafür, dass dem Bebauungsplan L 1192/Rohräcker entsprechende Ziele des Regionalplans 2009 nicht entgegen stehen.

 

Mit dem städtebaulichen Vertrag zwischen der Festo AG & Co. KG und der Stadt Esslingen am Neckar verpflichtet sich Festo, die städtebaulichen und regionalplanerischen Belange bei der Realisierung ihres Bauvorhabens umzusetzen. Dabei werden Regelungen für verschiedene städtebauliche Maßnahmen (abschließende Ausformung der Grünzäsur, Modellierung der Freiflächen/Kaltluftabflussbahn, Sicherung der Zugänglichkeit der Freifläche für die Öffentlichkeit,…) und zu Kostenübernahmen (Planung, Gutachten, Ausgleichsmaßnahmen, Erschließung,…) getroffen.

 

 

3. Öffentl.-rechtl. Vertrag zwischen Esslingen a. N. und Ostfildern (Antrag Nr. 2)

 

Im Plangebiet gibt es ein Vorkommen von Zauneidechsen, Diese müssen als vorgezogene CEF-Maßnahme aufgrund artenschutzrechtlicher Vorgaben zur Verhinderung von Verstößen gegen Verbote des § 44 Abs. 1 Nrn. 1-3 BNatSchG umgesiedelt werden. Da auf Esslinger Gemarkung derzeit kein geeigneter Ersatzstandort vorhanden ist und die Stadt Ostfildern auf ihrer Gemarkung ein Ersatzhabitat für Zauneidechsen aus ihrem Plangebiet des Bebauungsplans „Parksiedlung Nord-Ost“ anlegt, wird mit dem vorliegenden Vertag vereinbart, dass die Zauneidechsen aus dem Plangebiet des Esslinger Bebauungsplans „L1192/Rohräcker“ dort mit aufgenommen werden. Die Kosten für den Esslinger Anteil (Planung, Herstellung, 30-jährige Pflege,…) überträgt die Stadt über den städtebaulichen Vertrag an Festo.

 

 

Verfahrensdaten:

Aufstellungsbeschluss: ATU vom 13.02.2006

 

Vorentwurf vom 20.02.2012

Öffentlichkeitsbeteiligung: vom 26.03.2012 bis 04.05.2012

Öffentliche Darlegung: 19.04.2012

 

Bebauungsplan-Entwurf vom 25.10.2012

ATU-Beschluss: 14.11.2012

Auslage: 03.12.2012 bis 11.01.2013

Öffentliche Bekanntmachung: 22.11.2012

 

 

 

Als Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden zum Bebauungsplan-Entwurf vom 25.10.2012 folgende Behörden und Stellen beteiligt:

 

Bürgerausschuss Sirnau

Bürgerausschuss Zollberg

Bürgerausschuss Berkheim

E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG

Deutsche Telekom AG

Deutsche Post Real Estate Germany GmbH

EnBW Regional AG

Stadtwerke Esslingen a.N.

Landratsamt Esslingen Sachgebiet 413

Polizeidirektion Esslingen

Württembergischer Gärtnereiverband

BUND Kreisverband Esslingen

Naturschutzbund Deutschland e. V. Ortsgruppe Esslingen

Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie

Geschäftsführender Schulleiter GHRS

Architektenkammer Baden-Württemberg

Industrie- und Handelskammer Bezirkskammer Esslingen

Handwerkskammer Stuttgart

Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH

END Verkehrs-Gesellschaft mbH

Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Ba-Wü Referat Luftverkehr

Regierungspräsidium Stuttgart

Verband Region Stuttgart

Kreisbauernverband Esslingen e.V.

Stadt Ostfildern

 

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 26.11.2012 gemäß § 4 BauGB am Verfahren beteiligt.

 

 

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben mitgeteilt, dass gegen den Bebauungsplan keine Einwendungen erhoben werden:

 

Handwerkskammer Region Stuttgart

 

 

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentliche Belange haben zum Bebauungsplan keine Stellungnahme abgegeben:

 

Bürgerausschuss Sirnau

Bürgerausschuss Zollberg

E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG

Deutsche Post Real Estate Germany GmbH

Württembergischer Gärtnereiverband

Naturschutzbund Deutschland e. V., Ortsgruppe Esslingen

Geschäftsführende Schulleiterin, GHRS

Architektenkammer Baden-Württemberg, Kammergruppe Esslingen I

Industrie- u. Handelskammer Region Stgt, Bezirkskammer Esslingen - Nürtingen,

Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS)

Kreisbauernverband Esslingen e.V.

 

 

Behandlung der Stellungnahmen

Die Behandlung der zum Bebauungsplan vorgebrachten Stellungnahmen liegt der Vorlage als Anlage 2: Teil I, Nr. T 1 bis T 14 sowie Teil II, Nr. B 1 bis B 9 bei.

Die Nummerierung in den Anlagen entspricht der Durchnummerierung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und der Privaten im Antrag der Vorlage.

 

 

                   

 

 

 

 

 

Amtsleiter                               Dezernent                             

 

 

Anlagen:                                  

 

Anlage1:  Plan

Anlage 2: Behandlung der Stellungnahmen Teil I und Teil II

                  mit Stellungnahmen in vollem Wortlaut

Anlage 3: Zusammenfassende Erklärung

                 

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)