Stadt Esslingen am Neckar
Stadtplanungs- und Stadtmessungsamt 12.03.2013
Sachbearbeiter/in:
Werner Boltzmann;
Eberhard Wahl,
Renate Jesinger
61/049/2013
V O R L A G E
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Ausschuss für Technik und Umwelt
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11.03.2013
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Gemeinderat
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18.03.2013
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Betreff:
Bebauungsplan
L 1192/Rohräcker in den Planbereichen 32 "Zollberg" und 46
"Berkheim" und Satzung über die örtlichen Bauvorschriften hier:
Beschluss der Satzungen
Vorgang: ATU vom 14.11.2012, TOP 1
I. Antrag
1.
Der
Städtebauliche Vertrag zwischen der Stadt Esslingen am Neckar und der Fa. FESTO
wird zustimmend zur Kenntnis genommen (Tischvorlage).
2.
Der
Öffentlich-rechtliche Vertrag vom 22.02.2013 zwischen der Stadt Ostfildern und
der Stadt Esslingen am Neckar über die Herstellung und Nutzung einer Teilfläche
eines Zauneidechsen-Habitats in Ostfildern zum Zwecke der Umsiedlung von
Zauneidechsen aus dem Plangebiet des Bebauungsplans L1192/Rohräcker (Esslingen)
nach Ostfildern (zeitlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahme zur Vermeidung von
Verstößen gegen Verbote des § 44 Abs. 1 Nrn. 1-3 BNatSchG) wird zustimmend zur
Kenntnis genommen (Tischvorlage).
3.
Von den zum
Bebauungsplan-Entwurf L 1192/Rohräcker in den Planbereichen 32
"Zollberg" und 46 "Berkheim" nach dem Plan des
Stadtplanungs- und Stadtmessungsamtes vom 25.10.2012 und den örtlichen
Bauvorschriften von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
vorgebrachten Stellungnahmen
Nr. T 1 Bürgerausschuss
Berkheim
Filderstraße
80, 73734 Esslingen am Neckar
Nr. T 2 Deutsche
Telekom AG, T-Com
Postfach
50 20 20, 70369 Stuttgart
Nr. T 3 EnBW
Regional AG, RZ Alb-Neckar
Hahnweidstraße
44, 73230 Kirchheim/Teck
Nr. T 4 Stadtwerke
Esslingen am Neckar GmbH & Co. KG
Fleischmannstraße
50, 73728 Esslingen
Nr. T 5 Landratsamt
Esslingen, Sachgebiet 413
Pulverwiesen
11, 73728 Esslingen am Neckar
Nr. T 6 BUND,
Bezirksgruppe Esslingen
Im
Egert 1, 73730 Esslingen am Neckar
Nr. T 7 Regierungspräsidium
Freiburg, Abt. 9,
Landesamt
für Geologie u. Rohstoffe B-W
Albertstraße
5, 79104 Freiburg i. Br.
Nr. T 8 Ministerium
für Verkehr und Infrastruktur
Postfach
103452, 70029 Stuttgart
Nr. T 9 Regierungspräsidium
Stuttgart, Referat 21
Postfach
80 07 09, 70507 Stuttgart
Nr. T 10 Verband
Region Stuttgart
Kronenstraße
25, 70174 Stuttgart
Nr. T 11 Stadt
Ostfildern, Fachbereich III
Postfach
1120, 73747 Ostfildern
Nr. T 12 Polizeidirektion
Esslingen,
Führungs-
und Einsatzstab - Sachaufgabe Verkehr
Agnespromenade
4, 73728 Esslingen am Neckar
Nr. T 13 END
Verkehrs-Gesellschaft mbH
Postfach
80 10 06, 70510 Stuttgart
Nr. T 14 Verkehrs-
und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS)
Rotebühlstraße
121, 70178 Stuttgart
sowie von privater Seite vorgebrachten Stellungnahmen
Nr. B 1.1 Rechtsanwaltskanzelei
Quaas & Patner
Postfach
801060, 70510 Stuttgart für
Dipl.-Ing.
Christian Schweitzer und
Dr.
med. Katherine Schweitzer
Achalmstraße 141,
73734 Esslingen
Nr. B 1.2 Dr.-Ing.
Eugen Schweitzer
Achalmstraße
141, 73734 Esslingen
Nr. B 1.3 Ruth
Witzgall
Achalmstraße
143, 7373 Esslingen
Nr. B 2 Horst
Schönrock
Achalmstraße
157, 73734 Esslingen
Nr. B 3 Hans-Dieter
Sohn
Achalmstraße
153, 73734 Esslingen
Nr. B 4 Siegfried
und Petra Leins
Achalmstraße
147, 73734 Esslingen
Nr. B 5 Wein
und Gemüsebau, Heidi und Horst Binder
Fruchtstraße
17, 70329 Stuttgart
Nr. B 6 Adolf
Fingerle,
Hohe
Straße 36, 73734 Esslingen
Nr. B 7 Jörg
Jaiser
Jusiweg
20, 73734 Esslingen
Nr. B 8 Interessengemeinschaft
Lärmschutz obere Aufstiegstraße
Rohrackerweg
6/2, 73734 Esslingen
Nr. B 9 Marianne
Kopp
Kaiserstr.
61/1, 73760 Ostfildern
sowie der in der Begründung der Vorlage 61/049/2013 abgegebenen schriftlichen Stellungnahme,
der Anlage 2 Teil I, Nr. T 1 bis T 14 und Teil II, Nr. B 1 bis B 9 zu dieser
Vorlage und den mündlichen Ausführungen des Stadtplanungs- und
Stadtmessungsamtes zu den Stellungnahmen wird wörtlich Kenntnis genommen.
4.
Die im Verfahren
vorgebrachten Stellungnahmen bleiben, soweit ihnen nicht Rechnung getragen
werden konnte, unberücksichtigt.
5.
Aufgrund von §
10 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg, jeweils in der geltenden Fassung, wird der Bebauungsplan L
1192/Rohräcker in den Planbereichen 32 "Zollberg" und 46
"Berkheim", bestehend aus dem Plan des Stadtplanungs- und Stadtmessungsamtes
Esslingen am Neckar vom 25.10.2012, den "Planungsrechtlichen Festsetzungen"
des Textteiles vom 25.10.2012 und der Begründung in der Fassung des
Stadtplanungs- und Stadtmessungsamtes Esslingen am Neckar vom 22.02.2013, als
Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem Plan, in
dem seine Grenzen eingezeichnet sind.
6.
Aufgrund von §
74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, jeweils in der geltenden Fassung wird
die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften
erstreckt sich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes L 1192/Rohr-äcker in
den Planbereichen 32 "Zollberg" und 46 "Berkheim" mit dem
Plan des Stadtplanungs- und Stadtmessungsamtes Esslingen am Neckar vom
25.10.2012.
7. Die zusammenfassende Erklärung zum
Bebauungsplan L 1192/Rohräcker in den Planbereichen 32
"Zollberg" und 46 "Berkheim" vom 22.02.2013 wird beschlossen.
II. Haushaltsrechtliche Ermächtigung
Finanzielle Auswirkungen:
entfällt
Deckungsvorschlag:
Entfällt
III. Ressourcenverbrauch
Wird dem Antrag der Verwaltung zugestimmt, folgen
keine weiteren Aufwendungen oder Erträge. Kommende Haushaltsjahre werden nicht
durch zusätzlichen / neuen Ressourcenverbrauch belastet bzw. durch Einsparungen
entlastet.
IV. Begründung
1. Bebauungsplan (Antrag
Nr. 3 ff)
1.1 Anlass und Inhalt
Die Firma
Festo möchte den Firmensitz in Esslingen zu seinem Hochtechnologiestandort
entwickeln mit hochwertigen Büroarbeitsplätzen für die Bereiche Verwaltung, Vertrieb,
Forschung, Entwicklung, Schulung und dergleichen. Mit diesem Konzept sichert und stärkt Festo den Standort Esslingen und
schafft zahlreiche neue, hochwertige Arbeitsplätze. Zur Umsetzung seiner Pläne
benötigt Festo nach heutiger Einschätzung zusätzlich zum bestehenden
Betriebsgelände weitere Nutzflächen in der Größenordnung von 90.000 m²,
die nördlich der Aufstiegstraße abschnittsweise realisiert werden sollen. Der vorliegende Bebauungsplan ermöglicht dort
deshalb die Erstellung von insgesamt 137.000 m² Geschossfläche.
Die
Erweitungsflächen von Festo liegen zwischen der Aufstiegstraße und der bestehenden
Wohnbebauung von Zollberg-Süd sowie dem Gelände der Rohräckerschule. Die
Gesamtgröße dieser Fläche beträgt ca. 13,2 ha. Davon wird jedoch nur die südöstliche
Teilfläche von rund 5,3 ha als Bauland (eingeschränktes Gewerbegebiet)
ausgewiesen, auf dem Hochbauten erstellt werden können. Die anderen knapp 8 ha
werden im Wesentlichen als private Grünflächen festgesetzt. Diese Grünflächen
werden durch umfangreiche Geländemodellierungen so umgeformt, dass eine
Kaltluftabflussbahn in Richtung Neckartal entsteht. Durch differenzierte
Bepflanzungen und andere Maßnahmen sollen hier die durch den Bebauungsplan
ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft weitgehend kompensiert werden;
nähere Aussagen hierzu trifft der Grünordnungsplan.
Im geltenden
Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Stuttgart von 1984 ist das neu
beplante Gelände jedoch noch als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Deshalb wird eine Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren
durchgeführt.
1.2
Weitere Schallimmissionsprognosen
Mit Datum vom
24.09.2012 hatte der TÜV SÜD die „Schallimmissionsprognose für das geplante
Bauvorhaben der FESTO AG & Co. KG in
Esslingen-Zollberg“ vorgelegt, die Bestandteil der Auslage des
Bebauungsplan-Entwurfs war (Gutachten S1403-I).
In diesem
Gutachten wurde angenommen, dass zu jedem TG-Stellplatz nur 1 mal täglich zu-
und abgefahren wird. Die Stellplätze stehen zwar ausschließlich Mitarbeitern
zur Verfügung - Kunden, Besucher, Lieferanten usw. müssen über die Werkszufahrt
am bestehenden Firmengelände an der Ruiter Straße benutzen -, aber es ist nicht
auszuschließen, dass einzelne Mitarbeiter mehr als 1 mal ihren Stellplatz anfahren
und wieder verlassen. Deshalb hat der TÜV Süd in einer weiteren Berechnung
prognostiziert, wie die Schallimmissionen bei einem 25% höheren Stellplatzumschlag
wären. Die Gutachter kommen dabei zu dem Ergebnis, dass der Immissionspegel an
den maßgeblichen Immissionsorten dann um ca. 1 dB (A) höher wäre und damit der
Richtwert von 50 dB (A) für ein reines Wohngebiet weiterhin eingehalten bleibt.
Des Weiteren
überprüfte der TÜV SÜD die Auswirkungen des nordöstlichen TG-Anschlusses an der
L 1192 und der geplanten Neubebauung auf die Lärmimmissionen in Richtung
Berkheim (Mühlgässle, Rohrackerweg). Als Bebauung wurde eine 34 m hohe schallharte
Wand entlang der neuen Baugrenze simuliert. Die Berechnungen führen zu dem
Ergebnis, dass weder der Zu- und Ausfahrtsverkehr der Tiefgarage noch die
potenzielle Neubebauung zu erhöhten Lärmpegeln an den untersuchten Immissionsorten
führen. Demnach entsteht hier kein vorhabensbedingtes Erfordernis von Lärmschutzmaßnahmen.
Ergänzend
dazu hat der TÜV SÜD mit Datum vom 18.02.2013 eine „Untersuchung nach 16ter
BImSchV“ für dasselbe Vorhaben vorgelegt (Gutachten S1403-II). Darin prognostizierte
der TÜV SÜD auf der Basis der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), wie
sich der durch das Vorhaben erzeugte Verkehr auf die Lärmsituation auf den Straßen
im Umfeld des Vorhabens auswirken wird. Verglichen wurden die berechneten
Lärmpegel für das Prognosejahr 2020 ohne das Vorhaben (Prognosefall 1) mit den
Werten mit dem Vorhaben (Prognosefall 3). Zu klären war, ob das Vorhaben eine
wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen zur Folge hat. Dies ist z. B. der
Fall, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des
von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3
dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht erhöht
wird.
Bei
der Berechnung zeigt sich, dass bereits im Prognosefall 1 an einigen
Immissionsorten, insbesondere an der Zollbergstraße, die Immissionsgrenzwerte
für reine Wohngebiete (tags 59 dB (A), nachts 49 dB (A)) überschritten werden.
Es werden hier Werte von bis zu 64 dB
(A) am Tag erreicht. Im Prognosefall 3 werden an den maßgeblichen
Immissionsorten überwiegend Werte ermittelt, die zwischen 0 und 1 dB(A) höher
liegen; lediglich an einem Immissionsort wird eine Erhöhung um 2 dB(A)
prognostiziert. Das Vorhaben führt demnach zu keiner wesentlichen Erhöhung der
Beurteilungspegel, die zudem auch weiterhin deutlich unterhalb der Schwelle der
Gesundheitsgefährdung (tags 70 dB(A)) liegen. Somit werden keine
vorhabenbedingten Lärmschutzmaßnahmen erforderlich.
Zur
Überprüfung, ob von dem für den 1. Bauabschnitt geplanten provisorischen
oberirdischen Parkplatz relevante Lärmemissionen ausgehen, hat der TÜV SÜD eine
weitere Schallimmissionsprognose erstellt (Gutachten S1403-III vom 19.12.2012).
Das Gutachten kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte
der TA Lärm an allen Immissionsorten im Tagzeitraum um mind. 13 dB (A)
unterschritten werden und schädliche Umwelteinwirkungen auszuschließen sind.
1.3
Luftschadstoffuntersuchung
Für die Bewertung der
Auswirkungen des geplanten Vorhabens durch Emissionen Kfz-bedingter Schadstoffe
im Umfeld der Tiefgarage wurde vom TÜV SÜD ein Gutachten erstellt (Gutachten
vom 07.12.2012).
Das bisher
vorliegende Be- und Entlüftungskonzept sieht vor, die Tiefgarage über ca. 2 m
hohe Edelstahlrohre mit einem Durchmesser von ca. 1,5 m zu entlüften. Die
Abluftöffnungen befinden sich dabei an der südlichen Längsseite der Tiefgarage,
die Ansaugung der Frischluft erfolgt auf der Nordseite.
Auf dieser Basis
wurden vom TÜV SÜD die Immissionsbeiträge des für die Luftreinhaltung
relevantesten Schadstoffs Stickstoffdioxid (NO2) betrachtet. Das Gutachten
kommt zu dem Ergebnis, dass an allen relevanten Immissionsorten im
unmittelbaren Umfeld der geplanten Tiefgarage die durch den Parkverkehr in der
Tiefgarage verursachten Stickstoffdioxid-Zusatzbelastungen das
Irrelevanzkriterium der TA Luft unterschreiten und damit schädliche
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit auszuschließen sind. Entsprechendes
gilt auch für den Schadstoff Schwebstaub (PM-10), da aufgrund der im
Vergleich zu den Stickstoffoxiden deutlich geringeren Emissionsmassenströme aus
dem PKW-Verkehr der Nachweis der irrelevanten
Stickstoffdioxid-Zusatzbelastungen auch die Unerheblichkeit der
Schwebstaub-Beiträge beinhaltet.
Vorhabensbedingte
Verschattung des Wohngebiets Zollberg-Süd
Der
geplante ca. 66 m hohe Büroturm liegt östlich des bestehenden Wohngebiets Zollberg-Süd.
Er erzeugt bei Sonnenschein naturgemäß einen Schatten, der je nach Jahres- und
Tageszeit auch auf die Wohnbebauung einwirken kann. Um den Umfang der
potenziellen Verschattung abschätzen zu können, hat das Architekturbüro Jaschek
bereits zur Auslage des Bebauungsplan-Vorentwurfs eine Verschattungsstudie
erstellt. Diese zeigt die Schattenwürfe des Hochhauses an den Stichtagen 21.
März, 21. Juni, 21. September und 21. Dezember jeweils zu den Uhrzeiten 9:00,
12:00 und 15:00 Uhr. Diese Untersuchung wurde in der Informationsveranstaltung
in der Osterfeldhalle in Berkheim am 29.02.2012, in der Bürgerversammlung
Zollberg am 29.03.2012 sowie im Rahmen der öffentlichen Auslage des
Bebauungsplanvorentwurfs vom 26.03.2012 bis 04.05.2012 gezeigt.
Mit
Datum vom 01.02.2013 hat das Architekturbüro Jaschek eine weitere Schattenwurfanalyse
auf der Grundlage des aktualisierten Bauentwurfs vorgelegt. Das Ergebnis dieser
Untersuchungen lässt sich wie folgt zusammenfassen:
·
im Sommer ist
der Schattenwurf so kurz, dass das Wohngebiet nicht tangiert wird
·
im Frühjahr und
im Herbst fällt auf den südlichen Teil des Wohngebiets in der Zeit von
Sonnenaufgang bis maximal ca. 10:00 Uhr ein wandernder Schatten, der auf die
einzelnen Grundstücke etwa 1 - 1,5 Stunden einwirken kann
·
im Winter kann
auf den nordöstlichen Teil des Wohngebiets ebenfalls ab Sonnenaufgang bis etwa
12:00 Uhr MEZ ein Schatten fallen, der aber aufgrund des späteren Sonnenaufgangs
auch erst später beginnt und auf den einzelnen Grundstücken ebenfalls nur ca. 1
- 1,5 Stunden einwirken kann.
Für
die materiell-rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung durch
einen Baukörper gibt es keinen normativ verbindlichen Maßstab. Das öffentliche
Interesse an der Errichtung des Hochhauses als städtebaulichen Akzent wird in
diesem konkreten Einzelfall dem Interesse der Nachbarschaft auf eine
uneingeschränkte Besonnung entgegengestellt. In der Regel wird davon
ausgegangen, dass bei Einhaltung der nach Landesbauordnung (LBO) erforderlichen
Abstandsflächen eine ausreichende Belichtung und Besonnung gewährleistet ist.
Nicht erforderlich ist, dass alle Fenster eines Hauses bzw. das gesamte
Grundstück das ganze Jahr über uneingeschränkt durch Sonneneinstrahlung
belichtet werden.
Die
nach LBO erforderliche Abstandsfläche beträgt im Gewerbegebiet 0,125 der Wandhöhe,
das wären ca. 8,25 m. Läge das Hochhaus in einem reinen Wohngebiet, betrüge die
erforderliche Abstandsfläche 0,4 der Wandhöhe, also ca. 26,4 m. Der tatsächliche Abstand des geplanten Hochhauses
zum nächstliegenden Wohngebäude beträgt ca. 150 m.
In
der Abwägung dieser Sachverhalte kommt die Stadt Esslingen am Neckar zu dem
Ergebnis, dass das Ausmaß der potenziellen Verschattung der Wohnbebauung durch
das geplante Hochhaus sehr geringfügig sein wird und jedenfalls nicht die
Grenze des Zumutbaren überschreitet.
Gemäß DIN 5034-1 ist eine unzulässige
Beeinträchtigung der Belichtung von Aufenthaltsräumen in Wohngebäuden durch den
Schattenwurf des geplanten Hochhauses in keinem Fall und zu keinem Zeitpunkt
gegeben.
2.
Städtebaulicher Vertrag (Antrag Nr. 1)
Im
öffentlich-rechtlichen Vertrag (regionalplanerischer Vertag) mit dem Verband Region
Stuttgart vom 01.10.2012 hat sich die Stadt Esslingen am Neckar verpflichtet,
die wesentlichen Funktionen der Grünzäsur Z 19 zwischen Berkheim und Zollberg
zu sichern. Dies ist Voraussetzung dafür, dass dem Bebauungsplan L
1192/Rohräcker entsprechende Ziele des Regionalplans 2009 nicht entgegen stehen.
Mit
dem städtebaulichen Vertrag zwischen der Festo AG & Co. KG und der Stadt Esslingen
am Neckar verpflichtet sich Festo, die städtebaulichen und regionalplanerischen
Belange bei der Realisierung ihres Bauvorhabens umzusetzen. Dabei werden Regelungen
für verschiedene städtebauliche Maßnahmen (abschließende Ausformung der
Grünzäsur, Modellierung der Freiflächen/Kaltluftabflussbahn, Sicherung der
Zugänglichkeit der Freifläche für die Öffentlichkeit,…) und zu Kostenübernahmen
(Planung, Gutachten, Ausgleichsmaßnahmen, Erschließung,…) getroffen.
3. Öffentl.-rechtl. Vertrag zwischen
Esslingen a. N. und Ostfildern (Antrag Nr. 2)
Im Plangebiet
gibt es ein Vorkommen von Zauneidechsen, Diese müssen als vorgezogene
CEF-Maßnahme aufgrund artenschutzrechtlicher Vorgaben zur Verhinderung von
Verstößen gegen Verbote des § 44 Abs. 1 Nrn. 1-3 BNatSchG umgesiedelt werden. Da auf Esslinger Gemarkung
derzeit kein geeigneter Ersatzstandort vorhanden ist und die Stadt Ostfildern
auf ihrer Gemarkung ein Ersatzhabitat für Zauneidechsen aus ihrem Plangebiet
des Bebauungsplans „Parksiedlung Nord-Ost“ anlegt, wird mit dem vorliegenden
Vertag vereinbart, dass die Zauneidechsen aus dem Plangebiet des Esslinger Bebauungsplans
„L1192/Rohräcker“ dort mit aufgenommen werden. Die Kosten für den Esslinger
Anteil (Planung, Herstellung, 30-jährige Pflege,…) überträgt die Stadt über den
städtebaulichen Vertrag an Festo.
Verfahrensdaten:
Aufstellungsbeschluss: ATU vom 13.02.2006
Vorentwurf vom 20.02.2012
Öffentlichkeitsbeteiligung: vom 26.03.2012 bis
04.05.2012
Öffentliche Darlegung: 19.04.2012
Bebauungsplan-Entwurf vom 25.10.2012
ATU-Beschluss: 14.11.2012
Auslage: 03.12.2012 bis 11.01.2013
Öffentliche Bekanntmachung: 22.11.2012
Als Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange wurden zum Bebauungsplan-Entwurf vom 25.10.2012
folgende Behörden und Stellen beteiligt:
Bürgerausschuss Sirnau
Bürgerausschuss Zollberg
Bürgerausschuss Berkheim
E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG
Deutsche Telekom AG
Deutsche Post Real Estate Germany GmbH
EnBW Regional AG
Stadtwerke Esslingen a.N.
Landratsamt Esslingen Sachgebiet 413
Polizeidirektion Esslingen
Württembergischer Gärtnereiverband
BUND Kreisverband Esslingen
Naturschutzbund Deutschland e. V. Ortsgruppe
Esslingen
Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie
Geschäftsführender Schulleiter GHRS
Architektenkammer Baden-Württemberg
Industrie- und Handelskammer Bezirkskammer Esslingen
Handwerkskammer Stuttgart
Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH
END Verkehrs-Gesellschaft mbH
Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Ba-Wü
Referat Luftverkehr
Regierungspräsidium Stuttgart
Verband Region Stuttgart
Kreisbauernverband Esslingen e.V.
Stadt Ostfildern
Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom
26.11.2012 gemäß § 4 BauGB am Verfahren beteiligt.
Folgende Behörden und
sonstige Träger öffentlicher Belange haben mitgeteilt, dass gegen den
Bebauungsplan keine Einwendungen erhoben werden:
Handwerkskammer Region Stuttgart
Folgende Behörden und
sonstige Träger öffentliche Belange haben zum Bebauungsplan keine
Stellungnahme abgegeben:
Bürgerausschuss Sirnau
Bürgerausschuss Zollberg
E-Plus Mobilfunk GmbH &
Co. KG
Deutsche Post Real Estate
Germany GmbH
Württembergischer
Gärtnereiverband
Naturschutzbund Deutschland
e. V., Ortsgruppe Esslingen
Geschäftsführende
Schulleiterin, GHRS
Architektenkammer
Baden-Württemberg, Kammergruppe Esslingen I
Industrie- u. Handelskammer
Region Stgt, Bezirkskammer Esslingen - Nürtingen,
Verkehrs- und Tarifverbund
Stuttgart GmbH (VVS)
Kreisbauernverband Esslingen
e.V.
Behandlung der
Stellungnahmen
Die Behandlung der zum
Bebauungsplan vorgebrachten Stellungnahmen liegt der Vorlage als Anlage 2: Teil
I, Nr. T 1 bis T 14 sowie Teil II, Nr. B 1 bis B 9 bei.
Die Nummerierung in den
Anlagen entspricht der Durchnummerierung der Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange und der Privaten im Antrag der Vorlage.
Amtsleiter Dezernent
Anlagen:
Anlage1: Plan
Anlage 2: Behandlung der Stellungnahmen Teil I und
Teil II
mit Stellungnahmen in vollem Wortlaut
Anlage 3: Zusammenfassende Erklärung