Stadt Esslingen am Neckar
Ordnungs- und Standesamt 19.07.2011
Sachbearbeiter/in:
Eckhard Sihler; Gabriele Vogel
32/218/2011
V O R L A G E
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Verwaltungsausschuss
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27.06.2011
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Gemeinderat
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25.07.2011
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Betreff:
Erhöhung
der Wochenmarktgebühren – Änderung des Gebührenverzeichnisses der
Gebührensatzung für die Märkte der Stadt Esslingen am Neckar
I. Antrag
Das Gebührenverzeichnis der Gebührensatzung für die
Märkte der Stadt Esslingen am Neckar vom 26. September 1983 in der Fassung vom
19. Dezember 1988 wird gemäß Anlage 1 von Drucksache 32/218/2011 geändert.
II. Haushaltsrechtliche Deckung
Finanzielle Auswirkungen:
Kostendeckungsgrad für das Produkt Durchführung von
Wochenmärkten erhöht sich von 67,13 % auf 99,94 %.
Gebühreneinnahmen steigen von 63.392 € auf 94.362 €.
Die Mehreinnahmen werden ab 01.01.2012 wirksam.
III. Folgekosten
keine
IV. Begründung
IV.1
Ausgangssituation
Das
Marktwesen in der Stadt Esslingen am Neckar ist durch die Satzung über die Regelung
des Marktverkehrs öffentlich - rechtlich geregelt. Seit 1983 ist auch die
Erhebung von Marktgebühren öffentlich - rechtlicher Natur.
Nach
§ 13 des Kommunalabgabengesetzes können die Gemeinden für die Benutzung ihrer
öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Nach § 14 des Kommunalabgabengesetzes dürfen die Gebühren
höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden.
Zu
den ansatzfähigen Kosten zählen die Verwaltungskosten einschließlich der anteiligen
Gemeinkosten, Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen.
Mit
Einführung des Neuen Kommunalen Haushaltsrechts ist nunmehr eine Vollkostenrechnung
möglich, d.h. die anteiligen Gemeinkosten des produktzugehörigen Amtes und die
anteiligen Gemeinkosten/Verrechnungen/Serviceleistungen der Verwaltung sowie
die kalkulatorischen Kosten können produktbezogen dargestellt werden und sind,
soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Produkt Wochenmarkt stehen, in
die Gebührenkalkulation einzubeziehen.
Die
Neukalkulation der Wochenmarktgebühren ist daher sowohl im Rahmen der Haushaltskonsolidierung
erforderlich, als auch deshalb, da nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich
die Gebühren kostendeckend zu kalkulieren sind, der Marktgebührenhaushalt aber
derzeit eine deutliche Kostenunterdeckung aufweist.
IV.2 Gebührenkalkulation Wochenmarkt
IV.2.1 Ermittlung der Kosten
Grundlage
für die nachfolgende Gebührenkalkulation sind Kosten für das Produkt
Durchführung von Märkten entsprechend dem Rechnungsergebnis 2010 sowie Plandaten
für 2011 nach dem Neuen Kommunalen Haushaltsrecht.
Anmerkung: Die im Haushaltplan 2011 dargestellten Plandaten für
die Produktgruppe Markt enthalten auch Planwerte für das Produkt Durchführung
von Jahrmärkten und Veranstaltungen. Die nachfolgende Kostendarstellung enthält
ausschließlich Aufwendungen für die Wochenmärkte.
Betriebsaufwendungen (ansatzfähige
Kosten):
1. Personalkosten (einschl. amtsinterne
Steuerungskosten)
53.150 €
2. Sachkosten:
22.915 €
- Miete Parkplatz Marktbeschicker 4.556 €
-
Beleuchtung / Strom 2.900 €
-
Leistungen des Baubetriebes /Reinigung etc. 10.500
€
- Sonstige
Sachkosten 4.959 €
(anteilige Mietverrechnung, sonstige anteilige
Sach- u. Betriebsaufwendungen z.B. Versicherung)
3. Aufwendungen für interne Leistungen 16.747 €
(Steuerungsumlage, Serviceleistungen)
4. Planmäßige
Abschreibungen 643 €
5. Kalkulatorische Kosten 963 €
Gesamtkosten: 94.418 €
Einnahmen
Marktgebühren (Rechnungsergebnis 2010): 63.392
€
Fehlbetrag: 31.032
€
Kostendeckungsgrad:
67,13 %
IV.2.2 Gebührenhöhe
Erläuterungen zur Gebührenbemessung:
o
Es
erfolgte eine Vereinfachung der Gebührenbemessung, auch unter dem Gesichtspunkt
des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
o
Grundlage
für die Bemessung der Marktgebühr sind die Quadratmeter der genutzten Marktfläche.
o
Für
einen Eckplatz wird ein Zuschlag pro Ecke in Höhe von 1qm des Verkaufsplatzes
erhoben. Bei Nutzung durch Verkaufsfahrzeuge erfolgt kein Zuschlag, da kein
mehrfacher Zugang über die Marktstandecken zur Verkaufsfläche möglich ist.
o
Gebühren
für Eckplätze werden nunmehr bei allen Wochenmärkten erhoben.
Bislang gilt dies nur für den Marktplatz.
o
Bei
Märkten mit nur einmaligem Verkauf/Woche wird der halbe Gebührensatz berechnet.
o
Für
Tageszuweisungen erfolgt keine gesonderte Gebührenkalkulation, da sie in der
Gesamtsumme unbedeutend sind. Es erfolgt eine prozentuale Anpassung entsprechend
der Erhöhung der Marktgebühren.
o
Die
kalkulierten Gebühren sind Netto-Gebühren. Zusätzlich ist die gesetzliche Mehrwertsteuer
auf 25% der Marktgebühr zu erheben. Im Gebührenverzeichnis werden
entsprechend der Gebührensatzung die Gebühren als Bruttogebühren einschließlich
der Umsatzsteuer- ausgewiesen.
Um einen Kostendeckungsgrad von 100% der für 2011
prognostizierten Betriebsaufwendungen zu erreichen, sind folgende gerundete
Gebührensätze notwendig.
Wochenmärkte
mit zweimaliger Belegung (Marktplatz und Zollberg):
jährlich/qm
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neue Gebühr/netto
|
neue Gebühr/brutto
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bisherige Gebühr /brutto
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Verkaufsplätze
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45,50
|
47,65
|
36,10
|
Verkaufsfahrzeuge
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91,00
|
95,30
|
72,10
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Eckplatzzuschlag/pro
Ecke
|
45,50
|
47,65
|
36,10
|
Wochenmärkte
mit einmaliger Belegung ( Oberesslingen und
Hegensberg) :
jährlich/qm
|
neue Gebühr/netto
|
neue Gebühr/brutto
|
bisherige Gebühr /brutto
|
Verkaufsplätze
|
22,75
|
23,80
|
18,05
|
Verkaufsfahrzeuge
|
45,50
|
47,65
|
36,10
|
Eckplatzzuschlag/pro
Ecke
|
22,75
|
23,80
|
ohne Gebühr
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Bei Zugrundelegung dieser Gebührensätze können
folgende Einnahmen erzielt werden.
Marktplatz
Verkaufsplätze
1.391,00 qm x 45,50 € 63.290,50 €
Verkaufsfahrzeuge 218,00 qm x 91,00 € 19.838,00 €
Eckplätze 75 x 45,50 € 3.412,50 €
Zollberg
Verkaufsplätze 13,75 qm x 45,50 €
625,63 €
Verkaufsfahrzeuge
16,25 qm x 91,00 € 1.478,75 €
Eckplätze 2 x 45,50 € 91,00 €
Oberesslingen
Verkaufsplätze 35,70 qm x 22,75 € 812,18 €
Verkaufsfahrzeuge 24,00 qm x 45,50 € 1.092,00 €
Eckplätze 6 x 22,75 € 136,50 €
Hegensberg
Verkaufsplätze 59,00 qm x 22,75 € 1.342,25 €
Verkaufsfahrzeug 46,30 qm x 45,50 € 2.106,65 €
Eckplätze 6 x 22,75 € 136,50
€
Gebühreneinnahmen gesamt/netto: 94.362,46 €
Kostendeckungsgrad 99,94 %
Die Mehreinnahmen werden ab 01.01.2012 wirksam, da es
sich nach § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung für Märkte um eine Jahresgebühr
handelt mit Fälligkeit zum 01.06. eines jeden Jahres. Für die derzeitigen
Dauerbeschicker ist die Jahresgebühr für 2011 bereits abgegolten.
Amtsleiter Dezernent Amt 20
Anlagen: 1