Stadt Esslingen am Neckar
Stadtplanungs- und Stadtmessungsamt 17.10.2012
Sachbearbeiter/in:
Carsten Schmiedel
61/319/2012
V O R L A G E
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Ausschuss für Technik und Umwelt
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24.09.2012
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Verwaltungsausschuss
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01.10.2012
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Gemeinderat
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15.10.2012
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Betreff:
Sanierungsgebiet
"Mettingen", erheben der Ausgleichsbeträge und abrechnen der
städtebaulichen Sanierungsmaßnahme
I. Antrag
Die Stadt Esslingen sieht
analog zu § 155 Abs. 3 BauGB von der Festsetzung von Ausgleichsbeiträgen für
Grundstücke im Sanierungsgebiet „Mettingen“ in den Fällen ab, bei denen der
Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zu den erzielbaren Einnahmen steht.
Der als
Variante 2, „eigentumsbezogener Bagatellfall“, bezeichneten wirtschaflichsten
Anwendung einer Bagatellgrenze wird zugestimmt, sofern die erzielbaren
Einnahmen im Einzelfall, die gutachterlich ermittelten Bagatellgrenze von 1.075
Euro (siehe Anlage 3) unterschreiten.
Im
Zusammenhang mit der Anwendung des „eigentümerbezogenen Bagatellfalls“ wird dem
Verzicht auf Ansprüche der Stadt in Höhe von rund 82.000 Euro zugestimmt. Durch
den Verzicht werden Mehreinnahmen vom Fördergeber (57.400 Euro) generiert und
Kosten für die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen (80.000 Euro) reduziert, die den
Verzicht rechtfertigen.
Eigentümer,
die den Ausgleichsbetrag vor Abschluss der Sanierung durch freiwillige Vereinbarung
mit der Stadt ablösen, erhalten, wie in allen anderen Sanierungsgebieten, einen
gestaffelten Nachlass von bis zu 20% entsprechend den beschriebenen Kriterien.
II. Haushaltsrechtliche Ermächtigung
Finanzielle Auswirkungen:
Im Verhältnis zu den
Haushaltsplanwerten
HHJ
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Projektnummer
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Betrag
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Plan
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Auswirkungen
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Erläuterungen
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2012
2012
2013
2013
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7.5110.00050
7.5110.00050
7.5110.00050
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203.300
0
128.000
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245.000
80.000
128.000
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-41.700
80.000
0
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Einnahmen
aus Ausgleichsbeträgen eingestellt.
Für
externe Abrechnung bereitgestellte bzw. 2013 bereitzustellende Mittel werden
nicht benötigt.
Im Plan
2013 werden die zu erzielenden Fördermittel in voller Höhe veranschlagt und
vereinnahmt.
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III. Ressourcenverbrauch
Durch die Erhebung der Ausgleichsbeiträge einerseits, die Wahl der
wirtschaftlichsten Abrechnungsvariante andererseits, verbunden mit der Abschöpfung
der maximalen Zuschüsse vom Fördergeber im Sanierungsgebiet, werden in der
Anlagebuchhaltung Sonderposten gebildet, deren Auflösung den Abschreibungen aus
hergestellten Sanierungsgegenstände kostenmindernd gegenübersteht
IV. Begründung
Sanierungsgebiet Mettingen - das Verfahren
Der Gemeinderat beschloss am 24.07.2000 die Satzung
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Mettingen“ um den
Stadtteil aufzuwerten. Die Satzung wurde kurze Zeit später durch ortsübliche
Bekanntmachung rechtskräftig. Erweiterungen des Gebietes erfolgten in den Jahren
2001 und 2004.
In das Landessanierungsprogramm wurde das
Sanierungsgebiet zeitgleich im Jahr 2000 aufgenommen. Der Förderrahmen beträgt
insgesamt ca. 1,4 Mio Euro Euro, darin sind 60% Fördermittel = 863.000 Euro
enthalten. Der Förderzeitraum endet am 31.Dezember 2012.
Sanierungsgebiet
Mettingen - aktuelle Situation
Die Sanierungsmaßnahme steht kurz vor der
Gesamtabrechnung mit dem Regierungspräsidium Stuttgart. In diesem Zusammenhang
sind die gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben als auch die sanierungsbedingten
Einnahmen nachzuweisen. Zu Letztgenanntem zählen insbesondere die
Ausgleichsbeträge. Die Berechnung der Ausgleichsbeträge ist damit Voraussetzung,
um das Sanierungsgebiet insgesamt abrechnen zu können.
Ausgleichsbetrag
Die Sanierungsmaßnahme „Mettingen“ wurde im
umfassenden Sanierungsverfahren durchgeführt, d.h. unter Anwendung der
besonderen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB: Die im Sanierungsgebiet
gelegenen Grundstücke haben aufgrund der durchgeführten Sanierungsprojekte
Bodenwertsteigerungen erfahren. Diese Bodenwertsteigerungen sind grundsätzlich
durch sogen. Ausgleichsbeträge abzuschöpfen. Der Ausgleichsbetrag bestimmt sich
aus dem Unterschied zwischen
-
dem Bodenwert,
der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt
noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und
-
dem Bodenwert,
der sich für dasselbe Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung
des Sanierungsgebiets nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme ergibt (Endwert),
also aus der Differenz zwischen dem Anfangs- und dem
Endwert. Je größer die Ausstrahlungswirkung der durchgeführten
Sanierungsmaßnahmen auf das einzelne Grundstück ist, desto größer ist auch die
Differenz und damit die Bodenwerterhöhung des Grundstücks.
Die für den Bodenwert maßgebliche Qualität eines
Grundstücks wird durch dessen Lage, Nutzbarkeit und Beschaffenheit bestimmt.
Bodenwerterhöhungen aufgrund sanierungsbedingter Maßnahmen können ausgelöst
werden durch
-
gebietsbezogene
Maßnahmen, die zu einer allgemeinen Qualitätsverbesserung im Gebiet geführt
haben,
-
nachbarschaftsbezogene
Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Qualität des Grundstücks auswirken,
-
grundstücksbezogene
Maßnahmen wie verbesserte Erschließung, Änderung von Art und Maß der baulichen
Nutzung oder sonstigen Nutzungen, Beseitigung störender Bausubstanz.
Da die Gebietstopologie, d.h. Lage und Zuschnitt der
vom Sanierungsgebiet erfassten Grundstücke, in großen Teilen homogen ist,
entwickelte das Stadtplanungs- und Stadtmessungsamt zusammen mit dem
Gutachterausschuss und der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH eine auf das
Gebiet angepasste Methode, um die sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen zu
erheben. Durch das Bilden von Wertzonen kann das Gesamtverfahren zur Erhebung
der Ausgleichsbeträge dadurch erheblich verkürzt und deutlich kostengünstiger
gestaltet werden.
In einem zweiten Schritt werden auf diese durch
Gutachten ermittelten Werte Anrechnungen und Abschläge gewährt, u.a. sofern der
Eigentümer durch eigene Maßnahmen etwas zur Wertsteigerung auf seinem
Grundstück beigetragen hat. Damit ist der Ausgleichsbetrag berechnet.
Um die Bereitschaft zur frühzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrags
bei den Eigentümern zu stärken, erhalten diese folgende mit der GPA und dem
Fördergeber abgestimmte Verfahrensnachlässe, die jeweils bis zur Aufhebung der
Satzung gelten:
Restlaufzeit des Sanierungsgebietes Abschlag
Mehr als drei Jahre 20%
Bis zu drei Jahren 15%
Wandlung eines Bescheides in eine vertragliche
Einigung und
alle weiteren Fälle 10%
Um die Gleichbehandlung gegenüber den Eigentümern in
anderen Sanierungsgebieten zu wahren, werden diese auch im Sanierungsgebiet
Mettingen angewendet.
Da Aussagen über die zu erwartenden Einnahmen aus
Ausgleichsbeträgen schon während des Verlaufs der Sanierung notwendig sind,
berechnete der Gutachterausschuss nachdem erste Sanierungsprojekte fertig
gestellt waren, die Anfangs- und Endwerte für einzelne Grundstücke, aus denen
sich anschließend die Wertsteigerungen für ganze Zonen des Sanierungsgebietes
ableiteten. Diese Aussagen wurden vor allem dann benötigt, wenn der
Ausgleichsbetrag frühzeitig abgelöst werden sollte – also nicht erst nach
Aufhebung der Sanierungssatzung. Hiervon hat die Stadtverwaltung aufgrund der
Vorteile für Eigentümer und Gemeinde in bisher allen Sanierungsgebieten
Gebrauch gemacht: Wurde eine private Modernisierungsmaßnahme gefördert,
koppelte man den Zuschuss an die vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrags.
Im Verlauf der Sanierung kam es jedoch aufgrund der
kommunalen Haushaltslage zu einem zurückhaltenderen Mitteleinsatz als es das
Sanierungskonzept vorsah: Nicht alle vorgesehenen Projekte des Maßnahmenplanes
konnten umgesetzt werden bzw. nicht in der ursprünglich vorgesehenen Qualität. Durch diese kostenreduzierten Ausführungen
einzelner Projekte wurden zwangsläufig einzelne Teilbereiche des
Erneuerungsgebietes nicht so stark aufgewertet wie prognostiziert.
Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen berechnete der
Gutachterausschuss die sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen neu: Die
Anfangswerte wurden bestätigt, die Endwerte wurden entsprechend der tatsächlich
durchgeführten Sanierungsmaßnahmen aktualisiert. Auf Grundlage dieser Werte
zeichnet sich ab, dass die Einnahmen aus Ausgleichsbeträgen hinter den Erwartungen
zurück bleiben werden.
Das Gutachten für das gesamte Sanierungsgebiet weist
eine sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung von 426.495 Euro auf (s. Anlagen 1
und 2). Unter Anwendung des Bagatellfalls in Höhe von 1.075 Euro und eines
Verfahrensabschlags von 15% ergibt sich eine restliche Bodenwertsteigerung auf
341 Grundstücken, die als Ausgleichsbetrag zu erheben ist. Davon konnten schon
auf 19 Grundstücken 41.716 Euro erhoben werden. Der Ausgleichsbetrag pro Grundstück
reicht von 5 € bis 12.500 Euro.
Der
Bagatellfall
Von den 341 Grundstücken im Sanierungsgebiet befinden
sich 56 Grundstücke im geteilten Eigentum mit 324 Eigentumsanteilen. Um den
Ausgleichsbetrag auf diesen in geteiltem Eigentum stehenden Grundstücken komplett
zu erheben, müssten 324 Eigentümer ermittelt, angeschrieben, angehört, die
Anrechenbarkeit der anrechenbaren Leistungen erhoben und dieselbe Anzahl an
Verträgen/ Bescheiden und die damit verbunden Rechnungen/Gebührenbescheide
ausgestellt und verarbeitet werden, ggf. Widersprüchen abgeholfen und Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht durchlaufen werden etc. Der auf den einzelnen
Eigentümer bezogene Anteil am Ausgleichsbetrag fällt in diesen Fällen vielfach
unter 20 Euro ab. Im Gegenzug fällt aber der angesprochene Verwaltungsaufwand
für den einzelnen Erhebungsfall von 1.075 Euro an (näheres siehe Gutachten der
Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH zum durchschnittlich zu erbringenden
Verwaltungsaufwand pro Erhebungsfall, Anlage 3).
Um diesen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der
personell von Amt 61 nicht zu leisten ist und für den ein externer
Sanierungsträger beauftragt werden müsste, eröffnet sich durch § 155 Abs. 3
BauGB eine Möglichkeit von der Festsetzung eines Ausgleichsbetrages, als sogenannten
„Bagatellfall“, abzusehen. Allerdings unter den Voraussetzungen, dass
-
eine
geringfügige Bodenwerterhöhung gutachterlich ermittelt worden ist
und
zugleich
-
der
Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrages in keinem Verhältnis
zu den möglichen Einnahmen steht.
Beide Voraussetzungen liegen im Sanierungsgebiet
Mettingen vor. Ob und in welchem Umfang der Bagatellfall nun bei der
Ausgleichsbetragserhebung angewendet wird, steht im Ermessen der Gemeinde.
Macht die Gemeinde von ihrem Ermessen Gebrauch, die Bagatellklausel anzuwenden,
darf sie bei gleich gelagerten Fällen nicht anders handeln. Deshalb muss die Entscheidung,
ob von der Erhebung im Bagatellfall abgesehen werden kann, immer einzelfallbezogen
erfolgen:
Dem voraussichtlichen Ausgleichsbetrag für das
Grundstück wird der damit verbundene Verwaltungsaufwand gegenüber gestellt. Ist
der Ausgleichsbetrag niedriger als der damit verbundene Verwaltungsaufwand,
wird dieser nicht erhoben. Die Anwendung des Bagatellfalls käme im
Sanierungsgebiet Mettingen dabei auf 146 Grundstücken zum Einsatz.
Die Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH ermittelte
durch Gutachten einen durchschnittliche Verwaltungsaufwand für den einzelnen
Erhebungsfall von 1.075 Euro (s. Anlage 3). Hochgerechnet entspricht dies einem
Verwaltungsaufwand von 346.457 Euro für das gesamte Sanierungsgebiet.
Die Prüfung der Anwendung des Bagatellfalls erfolgt
zuerst grundstücksbezogen, sollte aber in einem zweiten Schritt auch auf den
einzelnen Erhebungsfall bezogen und damit eigentümerbezogen, erfolgen: Dadurch
können die Grundstücke mit den meisten Eigentümern und damit niedrigsten
Erträgen von der Erhebung ausgeschlossen werden.
Der Anwendung des Bagatellfalls kommt im Rahmen der
Gesamtabrechnung damit eine Schlüsselrolle zu.
Die zu
treffende Entscheidung
In Kürze soll die Gesamtabrechung der
Sanierungsmaßnahme beim Fördergeber eingereicht werden. Darin sind, wie
eingangs beschrieben, den zuwendungsfähigen Kosten aller durchgeführten
Sanierungsmaßnahmen den Einnahmen aus Ausgleichsbeträgen gegenüber zu stellen.
Nach Anwendung der eigentümerbezogenen Bagatellgrenze in Höhe von 1.075 Euro
und unter Abzug der bereits abgelösten Ausgleichsbeträge, verbleibt der Stadt
eine abzuschöpfende Bodenwertsteigerung von 239.219 Euro abzüglich der noch zu erhebenden
anrechenbaren Leistungen der Eigentümer.
Aufgrund der ermittelten Werte hat der Gemeinderat
nun zu entscheiden, ob die Verwaltung mit oder ohne den Bagatellfall
anzuwenden, die Ausgleichsbeträge erheben soll.
Die Folgekosten für den städtischen Haushalt stellen
sich bei den drei Varianten wie folgt dar:
Variante 1
– Anwendung des grundstücksbezogenen Bagatellfalls
Auf 146 Grundstücken greift der Bagatellfall.
Auf 142 Grundstücken in alleinigem Eigentum erhebt
Amt 61 die Ausgleichsbeträge. Auf 34 Grundstücken im geteilten Eigentum erhebt
ein externer Sanierungsträger 302 Eigentumsanteile. Dafür entstehen Kosten von
ca. 80.000 Euro.
Die noch zur Verfügung stehende Finanzhilfe kann in
vollem Umfang von 128.000 Euro abgerufen werden
Vereinfachte
rechn. Darstellung Variante 1:
Erzielbare Ausgleichsbeiträge : 256.300 Euro
Erzielbare Einnahmen Fördergeber: 128.000 Euro
Kosten externe Beitragserhebung: -80.000 Euro
Saldo: 304.300
Euro
Variante 2
– Anwendung des eigentumsbezogenen Bagatellfalls
Auf 146 Grundstücken greift der Bagatellfall.
Auf 142 Grundstücken in alleinigem Eigentum erhebt
Amt 61 die Ausgleichsbeträge. Die 34 Grundstücke mit 302 Eigentumsanteilen
müssen nicht erhoben werden. Kosten für einen Sanierungsträger fallen damit
nicht an.
Die noch zur Verfügung stehende Finanzhilfe kann in
vollem Umfang von 128.000 Euro abgerufen werden.
Vereinfachte
rechn. Darstellung Variante 2:
Erzielbare Ausgleichsbeiträge : 203.300 Euro
Erzielbare Einnahmen Fördergeber: 128.000 Euro
Kosten externe Beitragserhebung: 0 Euro
Saldo: 331.300
Euro
Variante 3
– Keine Anwendung eines Bagatellfalls
Auf 266 Grundstücken in alleinigem Eigentum erhebt
Amt 61 die Ausgleichsbeträge. Auf 56 Grundstücken im geteilten Eigentum erhebt
ein externer Sanierungsträger 324 Eigentumsanteile. Dafür entstehen Kosten von
ca. 86.000 Euro.
Von der noch zur Verfügung stehenden Finanzhilfe kann
nur noch ein Betrag von 70.600 Euro abgerufen werden.
Vereinfachte
rechn. Darstellung Variante 3:
Erzielbare Ausgleichsbeiträge : 327.000 Euro
Erzielbare Einnahmen Fördergeber: 70.600 Euro
Kosten externe Beitragserhebung: -86.000 Euro
Saldo: 311.600
Euro
In anderen Gemeinden ist die Anwendung der
Bagatellgrenze gängige Praxis. Der für die Stadt Esslingen berechnete Wert
liegt dabei im mittleren bis unteren Wertbereich im Vergleich mit anderen Gemeinden.
Die Verwaltung empfiehlt, dem Vorschlag der Wüstenrot
Haus- und Städtebau GmbH zu folgen und Ausgleichsbeträge nur oberhalb der
Bagatellgrenze von 1.075 Euro eigentümerbezogen zu erheben und damit die
aufwandsärmste und wirtschaftlichsten Variante 2 zu beschließen.
Eine auf den einzelnen Erhebungsfall bezogene
Anwendung der Bagatellklausel führt zu der größtmöglichen Gleichbehandlung
sämtlicher Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet. Darüber hinaus kann neben
der städtebaulichen Aufwertung Mettingens und den damit verbundenen Impulsen
für den Stadtteil, auch die finanzielle Abrechnung dieser Maßnahme für die
Stadt Esslingen erfolgreich abgeschlossen werden.
Amtsleiter Dezernent Amt 20
Anlagen:
Anlage 1 Wertzonengutachten graphisch, Amt 61-3
Anlage 2 Wertzonengutachten rechnerisch,
Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH
Anlage 3 Berechnung Bagatellgrenze, Wüstenrot
Haus- und Städtebau GmbH